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Der Schadenersatz bei einer Ausschreibung ohne Gewichtung der Zuschlagskriterien

Kann der Billigstbieter, dessen Angebot ausgeschieden wurde, bei einer rechtswidrigen Ausschreibung den entgangenen Gewinn einklagen?

Der Sachverhalt (vereinfacht) Im Jahr 1994 hatte die E-GmbH beim Bau eines Schulgebäudes in Niederösterreich die Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt, wobei es zu Verzögerungen und terminlichen Problemen gekommen war. Daraufhin informierte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, dass die E-GmbH nur sehr zögernd bereit war, ihre Leistungen innerhalb der gesetzten Termine zu erbringen und dass es dadurch zu einer Verzögerung des Gesamtfertigstellungstermins gekommen sei.
Dies führte zu einem Erlass des Bundesministers an alle Baudienststellen, in dem empfohlen wurde... [pdf Seite 14]

 

Vergaberecht: Die rechtzeitige Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an der richtigen Stelle

Muss der Beschwerdeführer im Vergabeverfahren die Mitteilung, dass er einen Nachprüfungsantrag stellt, unmittelbar beim Auftraggeber einbringen oder kann er dies auch bei der ausschreibenden Stelle tun?

Der Sachverhalt (vereinfacht)
Das Landeswasserbauamt Vorarlberg hatte die „Geotechnische Beratung“ für das Bauvorhaben „Rheintalbinnenkanal km 8,33 bis 9,58“ ausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen war als Auftraggeber die „Bundeswasserbauverwaltung, Republik Österreich“ genannt und als ausschreibende Stelle das „Landeswasserbauamt namens des Auftraggebers“ (mit Telefon-, Telefaxnummer und e-Mail-Adresse) bezeichnet.
Am 17.11. wurde dem Bieter X in der Zuschlagsentscheidung vom Landeswasserbauamt mitgeteilt, dass.. [pdf]

 

Das Mitverschulden des Bieters bei einem erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren

Wann muss sich ein Bieter, der sich an einem rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt, ein Mitverschulden bei Schadenersatzforderungen zurechnen lassen?

Der Sachverhalt (vereinfacht)
Die Bundesimmobiliengesellschaft schrieb 1999 im Zuge einer Renovierung Elektroinstallationsarbeiten aus. Die Einladung zur Angebotsabgabe enthielt folgende Bestimmung: "Als Kriterien für die AUftragserteilung gelten in nachstehender Reihenfolge (Bestbieterprinzip): Leistungsfähigkeit, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Preis, Kundendienst, Bonität, Umweltgerechtheit der Leistung gemäß den Ausschreibungsunterlagen." Die Kriterien waren im Text untereinander angeführt.
Einer Bietergemeinschaft aus zwei Elektroinstallationsunternehmen wurde von der Bundesimmobiliengesellschaft mitgeteilt... [pdf]

 

Die Anpassung des Sicherheits- und Gesundeheitsschutzplanes während der Ausführung

In der Ausführungsphase eines Bauvorhabens ist der Baustellenkoordinator zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) verpflichtet; den Bauherrn trifft keine unmittelbare Pflicht dazu.

Der Sachverhalt (vereinfacht)
Die beiden Geschäftsführer einer als Bauherr fungierenden GmbH wurden in einem Verwaltungsstrafverfahren schuldig gesprochen, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dadurch verletzt zu haben, dass sie während der Ausführung der Bauarbeiten die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) nicht vorgenommen hätten. Bei einer Absturzgefahr von rund 12m hätten die Schutzeinrichtungen für die im Bereich der Flachdächer tätigen Arbeitnehmer gefehlt.
Gegen diese Straferkenntnis erhoben die beiden Geschäftsführer Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS)... [pdf]

 Die Kostenübernahme bei Verbesserungsarbeiten

 

Hat der Generalunternehmer die Kostenübernahme für Mängelbehebungsarbeiten garantiert, wenn er der Firma, die die Sanierung durchführen soll, zusagt, dass seine Subunternehmer die Kosten übernehmen?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)

Für die Errichtung eines Einfamilienhauses hatte ein Bauherr einen Generalunternehmer beauftragt, der die Estricharbeiten an einen Subunternehmer vergab. Die Installationsarbeiten für die Fußbodenheizung, die Verlegung der Bodenbeläge und Verfliesungsarbeiten wurden vom Bauherrn nicht an den Generalunternehmer, sondern direkt an verschiedene Firmen vergeben. Kurz nach der Herstellung des Estrichs und der Verlegung eines Parkettbodens kam es zu Reklamationen durch den Bauherrn, weil der verwendete Kleber und dadurch der Parkettboden nicht ordnungsgemäß hafteten und teilweise Feuchtigkeit eingedrungen war. Der Bauherr drängte auf Sanierung und Fertigstellung des Bodens. Bei einer Besprechung an Ort und Stelle, an der der Bodenleger, der Generalunternehmer, der Estrichleger und der Estrichhersteller anwesend waren, kam ein vom Bodenleger beigezogener Sachverständiger zum Ergebnis, dass der Estrich eine „harte Schale“ aufwies, sodass die erforderliche Trocknung verhindert wurde. Daraufhin entfernte der Bodenleger den schadhaften Parkettboden, sanierte den Estrich und verlegte einen neuen Parkettboden. Dann klagte der Bodenleger den Generalunternehmer und begründete dies folgendermaßen: Es sei vereinbart worden, dass der Generalunternehmer für die Entfernung des Bodens und die Sanierung des Estrichs einen Pauschalbetrag von Euro 2.600,- leisten werde. Darüber hinaus verlangte der Bodenleger Euro 1.500,- für Entfernung und Entsorgung des ursprünglichen Parkettbodens und weitere Euro 2.100,-, die ihm der Bauherr als Schadenersatz für dessen Aufwendungen (für die Aufstellung von Heizgeräten, Demontage von Möbeln etc.) abgezogen hatte.

Der Generalunternehmer argumentierte, dass er mit dem Bodenleger in keiner vertraglichen Beziehung stünde und er auch nichts zugesagt habe. Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass bei der Besprechung vor Ort der Generalunternehmer zugesichert hatte, sich um Tragung eines Kostenbeitrages durch den Estrichleger und den Estrichhersteller zu kümmern. Vor Beginn seiner Arbeiten ersuchte der Bodenleger dann schriftlich um Übernahme der Kosten für Material und Arbeitsaufwand, worauf der Generalunternehmer mit Fax darauf antwortete, dass die Herstellerfirma und die Verarbeitungsfirma die Kosten übernehmen würden. Nach Ansicht des Erstgerichts liege damit aber kein Anerkenntnis und keine Zusage des Generalunternehmers vor, die Kosten des Bodenlegers zu tragen. Der Generalunternehmer habe nur zugesichert, sich um die Kostentragung durch den Estrichleger und den Estrichhersteller zu kümmern – daraus könne ihm gegenüber kein Anspruch abgeleitet werden. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, weil seiner Meinung nach die Zusicherung des Generalunternehmers, sich um die Kostentragung zu kümmern, (nur) als Versprechen zu qualifizieren ist, sich um die „Erwirkung einer Leistung eines Dritten“ zu bemühen.

 

Aus der Begründung des OGH

Der OGH kam auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts zur Ansicht, dass der Generalunternehmer auf eine Erledigung der Sache gedrängt hatte, weil er unter Termindruck stand und eine Pönaleforderung des Bauherrn befürchtete. Die Besprechung aller Beteiligten kann daher nur als Versuch, den Gewährleistungsfall bezüglich der Estrichverlegung und der Parkettverlegung zu bereinigen – sozusagen als Vergleichsgespräch – gewertet werden. Der ausschließlich aufgrund seiner Eigeninteressen handelnde Generalunternehmer hatte dem Bodenleger zunächst nur versprochen, sich um einen Kostenbeitrag zur Sanierung beim Estrichleger zu kümmern – dies ist im Zweifel nur als so genannte „Verwendungszusage“ zu werten. Aber dadurch, dass der Bodenleger vor Beginn seiner Arbeiten.......

 

Den gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 8/05 von architektur.
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Der Vertragsrücktritt des Bauherrn wegen Nichterlangung der Baubewilligung

 

Kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten, wenn sein Projekt, für das ihm die ausführende Firma die Erlangung der Baubewilligung zugesagt hat, nicht genehmigt wird?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)
Ein privater Bauherr wollte einen Wintergarten errichten lassen und erklärte gegenüber dem (nun beklagten) Unternehmen, dass es den Auftrag erhalten werde, wenn es die erforderlichen Bewilligungen bei der Baubehörde "durchbekomme". Auf der Grundlage von zwei Beschreibungen samt Skizzen, die ihm vom Bauherrn zur Verfügung gestellt worden waren, erstellte das Unternehmen ein Angebot. Telefonisch teilte ein Firmenvertreter dem Bauherrn mit, dass er mit dem zuständigen Beamten gesprochen habe und ihm die Erteilung der Bewilligung zugesichert worden sei; die Genehmigung sei "praktisch durch" und es bedürfe nur mehr der schriftlichen Einreichung. Der Bauherr betonte in diesem Gespräch, dass er ohne die Zusicherung der Baubewilligung den Auftrag nicht erteilen würde.
In der Folge erteilte der Bauherr einen schriftlichen Auftrag zu Errichtung des Wintergartens und leistete eine Anzahlung von Euro 17.600,-. Die ausführende Firma bereitete das Ansuchen um Baubewilligung vor und brachte es - vom Bauherrn unterschrieben - beim Magistrat ein. Kurze Zeit später teilte das Baurechtsamt dem Bauherrn schriftlich mit, dass die projektierte Terrassenüberdachung im Widerspruch zum Bautechnikgesetz stehe und der Magistrat als Baubehörde erster Instanz daher beabsichtige, die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen. Dem Bauherrn wurde eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung von entsprechenden Austauschplänen eingeräumt; sollten diese bis dahin nicht vorliegen, werde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid abgelehnt. Auch wurde festgehalten, dass die Einreichunterlagen nicht vollständig seien, da beispielsweise eine technische Beschreibung fehle.

 

Daraufhin kontaktierte der Vertreter der ausführenden Firma den Stadtarchitekten, der ihm mitteilte, dass der Wintergarten nur auf Basis einer abgeänderten Neuplanung bewilligt werden könne. Die Firma gab diese Information an ihren Auftraggeber weiter mit dem Hinweis, dass die Kosten einer solchen Neuplanung bei ca. Euro 3.000,- bis Euro 5.000,- liegen. Der Bauherr beauftragte jedoch keine neue Planung, sondern setzte der Firma schriftlich eine Frist, bis zu deren Ende sie die behördliche Zustimmung vorzuweisen habe; sollte ihr dies nicht gelingen, sei der Auftrag "automatisch aufgelöst" und er verlange seine Anzahlung zurück.
Die ausführende Firma vertrat den Standpunkt, dass ihr Vertreter dem Bauherrn nur zugesagt habe, ihm bei Einreichung um Baubewilligung behilflich zu sein. Sie übernehme daher keine Architektenkosten zur Erstellung von Austauschplänen. Es bestehe auch nicht mehr die Möglichkeit, den Auftrag kostenlos zu stornieren, da bereits erhebliche Vorarbeiten geleistet worden seien. Nachdem die Frist abgelaufen war, klagte der Bauherr die ausführende Firma auf Rückzahlung der Anzahlung. Das Erstgericht gab dem Bauherrn Recht - es ging davon aus, dass die Zusicherung der Baubewilligung zum Geschäftsinhalt geworden ist und nicht bloß ein unbeachtliches Motiv des Bauherrn für den Abschluss des Vertrages darstellte. Die ausführende Firma habe bei ihrem Auftraggeber die Vorstellung verursacht, dass er die Bewilligung für den Wintergarten erhalten werde und damit seinen Irrtum ausgelöst. Daher kann der Bauherr den Vertrag erfolgreich anfechten und mit der Klage auf Rückabwicklung verbinden. Die ausführende Firma muss die geleistete Anzahlung zurückzahlen. Auch dass der Bauherr nach der negativen Mitteilung der Baubehörde sein Bauansuchen zurückgezogen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, da er davon ausgehen konnte, dass eine Baubewilligung ohne Austauschplanung nicht erteilt werden würde. Deshalb habe er keinen abweisenden Bescheid erwirken müssen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

 

Aus der Begründung des OGH
Der OGH stellte zunächst fest, dass nach der gesetzlichen Regelung (§ 1168 ABGB) dem leistungsbereiten Unternehmer die vereinbarte Vergütung zusteht, wenn die Ausführung durch Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, unterblieben ist. Das Erwirken der nötigen öffentlich-rechtlichen Bewilligung, insbesondere einer Baubewilligung, obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Den Vertragsparteien ist aber nicht verboten, andere Regelungen zu treffen und das Risiko der Genehmigungseinholung dem Auftragnehmer.....

 

Den gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 7/05 von architektur.
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Die Haftung des Professionisten für den Materialhersteller

 

Muss ein Isolierunternehmen für Fehler des Herstellers des Isoliersystems haften, wenn mit diesem Produkt die geforderte Abdichtung nicht möglich ist?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)

 

Ein Isolierunternehmen wurde 1994 von einem Hotelier beauftragte, das undichte Becken seines Hallenschwimmbades abzudichten. Für die vollflächige Isolierung des Beckens verwendete das Isolierunternehmen erstmals ein Dichtungssystem, das ihm von einem Außendienstmitarbeiter des Herstellers empfohlen und bereits bei anderen Schwimmbädern eingesetzt worden war. Der Außendienstmitarbeiter überwachte die Arbeiten des Isolierunternehmens und erklärte dabei auch die Anwendung des Systems.

Rund fünf Jahre danach waren bräunliche Verfärbungen im Schwimmbad erkennbar; ein weiteres Jahr später kam es zu Blasenbildungen. Daraufhin klagte der Hotelier das Isolierunternehmen auf Euro 57.000,-. Das Erstgericht gab dem Hotelier Recht und hielt folgenden Sachverhalt fest: Der vom Hotelier für den – seinerzeitigen – Neubau mit Planung und Bauaufsicht beauftragte Architekt hatte sich mit dem Isolierunternehmen auf das Isoliersystem geeinigt. Daraufhin nahm das Isolierunternehmen Kontakt mit dem Hersteller auf und arbeitete mit dessen Außendienstmitarbeiter zusammen, dessen Aufgabe es war, die Kunden zu beraten, über die Anwendung der Produkte aufzuklären und sie einzuschulen. Nach Ansicht des Erstgerichtes hat das Isolierunternehmen zwar sorgfältig gehandelt und sich wie ein umsichtiger Handwerker verhalten; auch die Einholung österreichischer Prüfzeugnisse sei nicht erforderlich gewesen. Da jedoch der Hersteller des Isoliersystems über seinen Außendienstmitarbeiter in die Ausführung einbezogen worden ist, muss das Isolierunternehmen nach § 1313a ABGB für das Verschulden des Außendienstmitarbeiters (der als so genannter Erfüllungsgehilfe gilt) haften. Ihm ist vorzuwerfen, dass er die mangelnde Tauglichkeit des angebotenen Systems für die Abdichtung von Schwimmbädern nicht erkannt hat. Diese Fahrlässigkeit des Herstellers muss sich das Isolierunternehmen zurechnen lassen.

Das Berufungsgericht war anderer Meinung und wies die Klage des Hoteliers ab. Das Isolierunternehmen habe auf die Produktbeschreibung des Herstellers, die Erklärungen des Außendienstmitarbeiters und die Empfehlungen des Architekten vertrauen können und daher keine Sorgfaltspflicht verletzt. Es habe das Dichtungsmaterial auch nicht falsch verarbeitet. Aus diesen Gründen hafte das Isolierunternehmen nicht dafür, dass das Isoliersystem für Abdichtung des Beckens untauglich sei.

 

Aus der Begründung des OGH

 

Der OGH prüfte zuerst die Art der Leistung, die zwischen Isolierunternehmen und Hotelier vertraglich vereinbart worden war: Das Isolierunternehmen verkaufte dem Hotelier nicht das Isoliersystem eines bestimmten Herstellers, sondern hatte die Pflicht zur Abdichtung des Beckens übernommen. Dafür hatte es auch das Isoliersystem bereitzustellen, das sich für die Herstellung der Abdichtung in zumindest durchschnittlicher Qualität eignen musste. Auch wenn der Auftraggeber – durch seinen Architekten – in die Verwendung des Produkts eingewilligt haben sollte, ist dies für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung. Dann erörterte der OGH die Haftung für die so genannten Erfüllungsgehilfen.....

 

Den gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 5/05 von architektur.
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Die Endgültigkeit der Schlussrechnung

 

Schließt eine Vertragsklausel, die die Endgültigkeit der Schlussrechnung festlegt, auch Nachforderungen aus, die irrtümlich nicht in diese aufgenommen worden sind? Ist eine solche Klausel ungültig, wenn sie in den Vertragsbestimmungen des Auftraggebers vorformuliert wurde?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Eine ARGE verrechnete in ihrer Teilrechnung vom 13. 7. 2001 - unter Bezugnahme auf die entsprechende Position des Leistungsverzeichnisses - das Liefern von 1.120 t Zement. Der mit der Rechnungsprüfung betraute Planer strich diese Position zur Gänze und korrigierte weitere Positionen. Um die Probleme bei der Prüfung der Teilrechnungen (wegen angeblich fehlender Unterlagen) zu bereinigen, einigte man sich darauf, dass anstelle der Teilrechnungen eine sog. "ordentliche Schlussrechnung" gestellt werden solle. Diese wurde von der ARGE am 7. 9. 2001 vorgelegt, wobei auf die Aufnahme der in der Teilrechnung gestrichenen Position Zementlieferung vergessen wurde. Am 6. 12. 2001 stellte die ARGE eine Rechnung über diese vergessene Position aus. Der Auftraggeber lehnte die Bezahlung ab und berief sich auf folgende Bestimmung des Bauvertrages: "Die Schlussrechnung muss endgültig und ohne Vorbehalte gelegt werden. Nachforderungen jeglicher Art sind ausgeschlossen." Daraufhin klagte die ARGE mit der Begründung, dass diese Vertragsbestimmung wegen Sittenwidrigkeit sie gröblich benachteilige und nichtig sei. Der Auftraggeber berief sich auf die genannte vertragliche Regelung und argumentierte, dass er es nicht zu vertreten habe, dass die ARGE die Aufnahme dieser Position in die Schlussrechung vergessen habe. Das Erstgericht gab der ARGE Recht. Die bestrittene Rechnungsposition stelle zwar eine Nachforderung dar, es liege jedoch - allein schon wegen der Größe der Position - ein wesentlicher beachtlicher Irrtum der ARGE vor. Der Irrtum hätte dem Auftraggeber außerdem auffallen müssen, da diese Position schon einmal (in der Teilrechnung) verrechnet worden sei. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung und wies die Klage gänzlich ab. Seiner Meinung nach hat der Auftraggeber den Irrtum nicht herbeigeführt, und da es sich bei Auftraggeber und ARGE um Kaufleute handelt, die sich der Bedeutung des von ihnen unterschriebenen Vertrages bewusst sein müssen, sei die vertragliche Bestimmung auch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren.

 

Aus der Begründung des OGH


Der OGH stellte zunächst fest, dass auch die Ausstellung einer Rechnung den gesetzlichen Irrtumsregeln unterliegt, bestätigte aber gleichzeitig die Auffassung des Auftraggebers, wonach die Klausel über den Ausschluss von "Nachforderungen jeglicher Art" auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung....

 

Den gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 4/05 von architektur.
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Die Haftrücklassgarantie beim Architektenvertrag

 

Wie wird der Umfang einer Haftrücklassgarantie zwischen dem Auftraggeber und seinen PlanerInnen ausreichend definiert, und wann erfolgt die Abrufung der Garantie zu Unrecht?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)

 

Ein Architekt war für den Umbau und die Generalsanierung eines Hauses mit Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung beauftragt worden. Nach der Übergabe kam es (wegen einer restlichen Honorarforderung) zu einem Prozess, in dem ein Vergleich geschlossen wurde: Der Bauherr bezahlt an den Architekten einen Pauschalbetrag, und im Gegenzug stellt dieser dem Bauherren eine Bankgarantie zur Verfügung. Dem Vergleich gemäß blieb folgende Verpflichtung des Architektenvertrages bis zum Ablauf der Bankgarantie aufrecht: “Der Architekt haftet nur für den von ihm verschuldeten Schaden. Im Falle der Inanspruchnahme kann er verlangen, dass er selbst mit der Beseitigung des Schadens beauftragt wird. Darüber hinaus verpflichtet er sich, nach der Abnahme des Umbaues an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen und an der Überwachung von Gewährleistungsarbeiten für einen Zeitraum von 24 Monaten – von der Schlussabnahme an – kostenlos mitzuwirken. Zur Absicherung dieser Verpflichtung wird ein Haftrücklass von 5% der Auftragssumme auf die Dauer von zwei Jahren zurückbehalten, der jedoch gegen Vorlage eines Bankgarantiebriefes ausbezahlt wird.” Die Bank des Architekten stellte unter Zitierung dieser Bestimmung eine Bankgarantie über Euro 7.850,- aus.

Kurz darauf teilte der Bauherr dem Architekten mit, dass seit zwei Jahren Ausbesserungen an der Fassade durchgeführt werden mussten und dass die Innenräume mit Rissen übersät seien, was Sanierungsarbeiten um ca. Euro 5.000.- erfordere. Einen Tag später forderte der Bauherr den Architekten auf, innerhalb von vier Tagen schriftliche Vorschläge zur Mängelbehebung zu machen und drohte an, die Mängel selbst beheben zu lassen und die Kosten beim Architekten geltend zu machen.

Drei Tage darauf antwortete der Architekt, dass er verpflichtet sei, bei der Behebung allfälliger Mängel mitzuwirken, also die ausführenden Firmen zu veranlassen, Mängelbehebungen durchzuführen; es sei jedoch nicht seine Aufgabe, die vom Bauherrn behaupteten Mängel zu beheben, sondern ihn bei der Behebung zu unterstützen. Bezüglich der konkreten Mängel informierte er den Bauherrn, dass dieser den Generalunternehmer bzw. die zuständigen Professionisten auffordern müsse, Maßnahmen zu setzen. Er habe auch mit den zuständigen Mitarbeitern der ausführenden Unternehmen bereits Kontakt aufgenommen und um Behebungsvorschläge ersucht. Am nächsten Tag löste der Bauherr die Bankgarantie des Architekten über Euro 7.850,- ein.

Der Architekt klagte den Bauherrn und forderte den Garantiebetrag zurück, da dieser seiner Meinung nach die Garantie voreilig und zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Er selbst sei seinen Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag nachgekommen und habe keine Baumängel zu vertreten. Der Bauherr wandte ein, dass der Architekt seine vertragliche Verpflichtung zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen und zur Überwachung von Gewährleistungsarbeiten verletzt habe. Er hafte infolge fehlerhafter Planung und unzureichender Bauleitung für die aufgetretenen Mängel. Das Erstgericht gab dem Architekten Recht und verurteilte den Bauherrn zur Zahlung von Euro 7.850,-. Der Architekt habe nämlich keine Garantiezusage für die Mängelfreiheit der ausführenden Arbeiten abgegeben. Die Bankgarantie sollte (nur) seine Mitwirkung im Rahmen der Mängelfeststellung und -behebung gewährleisten – und dieser Verpflichtung sei der Architekt ausreichend nachgekommen. Die Abrufung der Bankgarantie ist daher zu Unrecht erfolgt. Auch das Berufungsgericht war derselben Ansicht wie das Erstgericht.

 

Aus der Begründung des OGH

 

Nach Meinung des OGH ist zuerst zu klären, welchen Umfang die Haftrücklassgarantie abdeckt, also für welchen Sachverhalt und für welchen Rechtsgrund die Bankgarantie gegeben wurde. Dies ergibt sich im konkreten Fall aus der oben genannten Bestimmung im Architektenwerkvertrag, nach der der Bauherr die Garantie dann in Anspruch nehmen durfte, wenn der Architekt seiner Verpflichtung, an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen und der Überwachung........

Den gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 3/05 von architektur.
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Die Gerichtsstandsvereinbarung österreichischer PlanerInnen mit einem privaten deutschen Bauherrn

 

Können österreichische PlanerInnen, die in Deutschland für einen privaten Bauherrn Planungs- und Dienstleistungen erbringen, die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes vereinbaren?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Ein Planer klagte ein Honorar in der Höhe von Euro 18.560,- mit der Behauptung ein, er sei vom Bauherrn mit der Planung eines Hallenbadzubaus in Deutschland beauftragt worden. Nach der Erstellung von Planunterlagen und eines Konzepts habe sich herausgestellt, dass die deutsche Behörde das Projekt nicht genehmigen würde. Darauf habe der Planer die erbrachten Leistungen - Grundlagenermittlungen und Vorverhandlung mit der Behörde - in Rechnung gestellt. Als Gerichtsstand sei schriftlich (in einem Vollmachtsformular des Planers) der Sitz des Planers, Salzburg, vereinbart worden. Das österreichische Gericht, bei dem der Planer seine Klage eingebracht hatte, sei aber auch nach der "Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" (EuGVVO) zuständig, da der Planer seine Dienstleistungen in Salzburg erbracht habe.
Der (private) deutsche Bauherr wendete mangelnde österreichische Gerichtsbarkeit ein, weil für ihn als Verbraucher die oben genannte Verordnung auf Grund seines Wohnsitzes in Deutschland das entsprechende deutsche Gericht als zuständig bestimmt. Auch sollte der Planer die Genehmigungsfähigkeit des Zubaus bei den deutschen Behörden abklären, was Kenntnisse des deutschen Baurechts voraussetzt; der Planer habe also eine Tätigkeit in Deutschland ausüben sollen. Daher sei die im Vollmachtsformular enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam.
Das Erstgericht folgte der Argumentation des beklagten Bauherrn, wies die Klage mangels Zuständigkeit zurück und stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Bauherr hatte sich für Wellness-Anlagen in seinem Haus interessiert und deshalb eine einschlägige Firma mit Sitz in Bayern kontaktiert. Diese schlug dem Bauherrn vor, den Planer, mit dem sie bereits bei anderen Projekten zusammengearbeitet hatte, mit der Abklärung, ob mit einer Baubewilligung für den notwendigen Zubau zu rechnen sei, zu beauftragen. Der Planer betonte dabei, dass er Erfahrung mit deutschen Behörden habe, weil er seit 30 Jahren auch Planungsleistungen für Bauprojekte in Deutschland erbringe und dabei die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Projekte im Vorfeld abkläre. Auch vertrete er die Bauwerber vor den deutschen Behörden und beschäftige einen Ziviltechniker deutscher Herkunft, welcher mit den deutschen Rechtsvorschriften vertraut ist. Der Bauherr unterschrieb ein vom Planer ausgefülltes Vollmachtsformular, womit er ihn mit Planung und Überwachung des Projektes "Zubau eines Hallenbades" beauftragte und bevollmächtigte, alle notwendigen Verhandlungen mit Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu führen. Außerdem beinhaltete das Vollmachtsformular auch eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach Honoraransprüche am Sitz des Planers gerichtlich geltend zu machen seien.
In der Folge erfuhr der Bauherr vom Planer, dass nach Vorsprache bei der Gemeinde wegen der fehlenden Kanalisation mit keiner Baubewilligung für den Zubau zu rechnen sei. Darauf erhielt der Bauherr eine Honorarnote, mit der die Grundlagenermittlung und der Vorentwurf sowie Besprechungen mit der Behörde verrechnet wurden.
Das österreichische Erstgericht in Salzburg entschied, dass es nicht zuständig sei und begründete dies folgendermaßen: Die Tätigkeit des Planers sei in Deutschland, also im Wohnsitzstaat des privaten Bauherrn erfolgt, und außerdem verrichte der Planer überhaupt seit 30 Jahren grenzüberschreitend in Deutschland Dienstleistungen. Damit seien die Voraussetzungen nach der "Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)" gegeben, und der Honoraranspruch könne nur in Deutschland eingeklagt werden. Das Gericht zweiter Instanz war derselben Ansicht wie das Erstgericht.

 

Aus der Begründung des OGH


Nach Meinung des OGH ist im vorliegenden Fall nicht nur die Frage zu klären, ob der Planer seine Tätigkeiten in Deutschland, dem Wohnsitzstaat des Bauherrn, ausgeübt hat, sondern die Anwendung der oben genannten Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit erfordert auch, dass die Leistungen des Planers zu seiner normalen Geschäftstätigkeit gehören.......

Den gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 2/05 von architektur.
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Abweisung einer Honorarklage wegen Unschlüssigkeit

 

Muss der Planer eine Klage auf Zahlung seines restlichen Honorars bis ins Detail ausführen, damit er nicht Gefahr läuft, dass das Gericht seine Klage wegen Unschlüssigkeit abweist?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Ein Generalplaner beauftragte einen Planer mit Leistungen im Bereich Gastronomieplanung für ein Tourismusprojekt. Der Planer legte eine Honorarnote mit folgendem Inhalt: "Honorar für bereits geleistete Planungsarbeiten im Zuge der geplanten Errichtungsarbeiten der gastronomischen Anlagen im Projekt X"; das verrechnete Honorar in der Höhe von Euro 19.250,- beinhaltete auch eine Pauschale für "Umplanung und Erstellung einer zweiten Ausschreibung" in der Höhe von Euro 2.500,-. Der Generalplaner bezahlte jedoch nur Euro 12.000,-. Daraufhin klagte der Planer den Generalplaner auf Bezahlung des restlichen Betrages von Euro 7.250,-. Da kein Fixpreis vereinbart worden sei, habe er seiner Honorarberechnung die Honorarrichtlinien für Leistungen der technischen Büros zugrunde gelegt. Zum Beweis dafür beantragte er, die beiden Gesellschafter des Planers einzuvernehmen und ein Sachverständigengutachten für Leistungen eines technischen Büros einzuholen. Die Änderungspauschale von Euro 2.500,- habe er verrechnet, weil er Umplanungen, die nicht in seiner Sphäre gelegen seien, vornehmen musste.
Der Generalplaner beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, dass der Planer auf Grundlage seiner (Generalplaner-)Vertragsbedingungen tätig geworden sei. Diese sähen aber einen Pauschal- und Fixpreis von Euro 12.000.- vor, wobei allfällige Umplanungen in diesem Honorar bereits enthalten seien. Da die Honorarnote auch nicht überprüfbar gewesen sei, wendete der Generalplaner auch mangelnde Fälligkeit ein.
Das Erstgericht führte die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme (Vernehmung der beiden Gesellschafter des Planers sowie Erstellung eines Sachverständigengutachtens für Leistungen eines technischen Büros) nicht durch, sondern wies die Klage des Planers auf Bezahlung des restlichen Betrages von Euro 7.250,- ab. Nach Ansicht des Erstgerichtes war das Klagebegehren unschlüssig, denn der Anspruch des Planers sei nicht nachvollziehbar begründet und aufgeschlüsselt worden, da konkrete Behauptungen über Art und Ausmaß der erbrachten Arbeitsleistung fehlten. Aus der Unschlüssigkeit der Klage resultiere auch die mangelnde Fälligkeit der Vergütung, denn die Rechnung des Auftragnehmers muss für den Auftraggeber überprüfbar sein.
Auch das Berufungsgericht folgte der Beurteilung des Erstgerichts zur Unschlüssigkeit der Klage. Gemäß Zivilprozessordnung muss jede Partei alle im einzelnen Fall zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt angeben. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, den Kläger von diesem Vollständigkeits- und Bestimmtheitsgebot zu entbinden und lückenhaftes Vorbringen aufzufüllen. Über ein unschlüssiges Klagebegehren sind daher auch keine Beweise aufzunehmen.

 

Aus der Begründung des OGH


Der OGH hingegen ist anderer Meinung und stimmt dem Planer zu, dass dessen Klage nicht unschlüssig ist. Der Planer habe zur Begründung seines Klagebegehrens ein ausreichend konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet. Nach Ansicht des OGH ist die Auftragserteilung durch den Generalplaner und die Erbringung der Leistungen durch den Planer unstrittig; strittig ist nur......

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Welche Folgen hat eine mangelhafte Baukostenschätzung von PlanerInnen?

 

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang haben ArchitektInnen für die Kosten eines Prozesses zwischen dem Bauherrn und der ausführenden Baufirma zu haften, wenn ihre Baukostenschätzung mangelhaft ist?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)

 

Der Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens. Der Architekt ermittelte den Bestbieter, indem er (nicht weiter überprüfte) Mengenangaben eines anderen vergleichbaren Angebots dem Bauauftrag zu Grunde legte. Er ging dabei von einer Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß aus, der Bauherr – welcher zu den Verhandlungen mit dem Bauunternehmen nicht zugezogen wurde – hingegen von einem Höchstpreis. Als eine Projektänderung nötig wurde, unterließ es der Architekt, den Bauherrn über eine mögliche kostengünstigere Variante zu informieren. Vielmehr versicherte er dem Bauherrn mehrmals, dass sich durch die durchgeführten Änderungen sogar beträchtliche Einsparungen ergeben können. Nach Abschluss der Arbeiten forderte das ausführende Bauunternehmen vom Bauherrn eine bedeutend höhere als die ursprünglich projektierte Summe und konnte sich dabei auch im Rechtsweg zum Teil durchsetzen. Der Architekt trat diesem Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung nicht als Nebenintervenient bei. Bei Kenntnis der tatsächlichen Forderung des Bauunternehmens hätte der Bauherr das Projekt nur in kleinerem Umfang realisiert. In der Folge klagte der Bauherr den Architekten auf Ersatz seiner Kosten aus dem Vorprozess gegen die ausführende Baufirma. Das Erstgericht gab der Klage des Bauherrn teilweise statt; vor dem Berufungsgericht hingegen bekam der Architekt teilweise Recht.

 

Aus der Begründung des OGH

 

Der OGH stellt klar, dass ArchitektInnen an sich keine Baukostengarantie zu tragen haben, aber eine Sorgfaltspflicht walten lassen müssen: Sie müssen nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen; dazu gehört auch die Ermittlung der Mengen für das Leistungsverzeichnis, die Einholung von mehreren Angeboten und deren Überprüfung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie müssen innerhalb des vorgegebenen Rahmens möglichst kostengünstig planen – vor allem dann, wenn es sich um ein “Renditeobjekt” oder – wie im konkreten Fall – um ein reines Gewerbeobjekt handelt. Dies ergibt sich aus einer vertraglichen umfassenden Beratungspflicht. Eine echte Baukostengarantie müsste..........

Den gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 8/04 von architektur.
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Die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) als Basis 

für die Bestimmung der Sachverständigen-Gebühren

 

Das Bundesvergabeamt bestätigt zum wiederholten Male einen vom Sachverständigen nach den Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) veranschlagten Stundensatz für seine Gutachtertätigkeit.

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Ein bei der Vergabe von Bauleistungen im Zuge der Errichtung der "S 35 Brucker Schnellstraße" nicht zum Zug gekommener Bieter wandte sich an das Bundesvergabeamt (nähere Erläuterungen s. u.) und begehrte die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Um die aufgeworfenen Fragen (Ausschreibungskonformität der vom Bestbieter angebotenen Ausführung sowie damit im Zusammenhang stehende Fragen der Baukalkulation) klären zu können, wurde vom Bundesvergabeamt am 28. 11. 2003 ein Zivilingenieur für Bauwesen als (nichtamtlicher) Sachverständige bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Am 3. 12. 2003 übermittelte der Sachverständige sein schriftliches Gutachten, welches er in der mündlichen Verhandlung am 13. 01. 2004 erläuterte und eine Reihe weiterer ergänzend gestellter Fragen beantwortete. Am 16. 12. 2003 und am 14. 01. 2004 legte der Sachverständige seine Gebührennoten, wobei er die Gebühr für Mühewaltung auf die Autonomen Honorarrichtlinien der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (AHR) stützte. Die AHR regeln, dass als Bemessungsgrundlage für Ziviltechnikerleistungen, die nach Zeitaufwand zu verrechnen sind, der Wert der zu bearbeitenden Anlage, des Gegenstandes oder der Sache heranzuziehen ist und der Stundensatz entsprechend den Wertstufen und den Schwierigkeitsklassen 1 bis 5 zu ermitteln ist. Als Wert hatte der Sachverständige die Differenz der Angebotssumme der Antragstellerin zur Angebotssumme der in Aussicht genommenen Bestbieterin verwendet und die Gebührenklasse 4 (Schwierigkeitsfaktor 1,9) angesetzt. Daraus errechnete er die Vergütung für seinen Zeitaufwand (sechs Stunden für die Erstellung von Befund und Gutachten und zwei Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung).


Aus der Begründung des Bundesvergabeamtes


Einige Vorbemerkungen zum Bundesvergabeamt (BVergA): Das Bundesvergabeamt ist eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag - das bedeutet, dass es unabhängig und weisungsfrei ist. Es ist nach dem Bundesverfassungsgesetz eingerichtet und stellt die eigentliche, vom Recht der Europäischen Union geforderte Kontrollinstanz für Vergaben öffentlicher Auftraggeber dar. Das Bundesvergabeamt hat - unter anderem - folgende Zuständigkeiten: Bis zum Zuschlag kann es wegen behaupteter Verstöße gegen das Bundesvergabegesetz (BVergG) angerufen werden. Dabei kann es einstweilige Verfügungen erlassen und rechtswidrige Entscheidungen der Vergabestelle für nichtig erklären. (Beschwerdepunkte wären z. B. die Wahl einer bestimmten Vergabeart oder die Aufnahme bestimmter Bedingungen in die Ausschreibungsunterlagen.) Nach erfolgtem Zuschlag hat das Bundesvergabeamt darüber zu entscheiden, ob der Zuschlag rechtswidrig (also wegen einer Gesetzesverletzung) nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Zu beachten ist, dass das Nachprüfungsverfahren bis zum Zuschlag nur nach vorher ergebnislos durchgeführtem Schlichtungsverfahren vor der Bundes-Vergabe-Kontrollkommission beantragt werden kann. Führt das Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, ist der Weg zum.....

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Die Haftung für Prozesskosten bei Gewährleistungsmängeln

 

Haftet die ausführende Baufirma für die Prozesskosten aus einem Verfahren des Bauherrn gegen den Planer, wenn der Bauherr - irrtümlich - angenommen hat, dass die Mängel durch Fehler in der Planung verursacht wurden (und keine Ausführungsmängel sind)?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Eine Baufirma errichtete die Talstation eines Schiliftes. Da nach der Fertigstellung im Keller Wasser eingedrungen war und die durchgeführten Sanierungsarbeiten sich als nicht erfolgreich erwiesen hatten, beauftragte die Baufirma einen Sachverständigen; dieser kam - ebenso wie ein vom Bauherrn beauftragter Gutachter - zum Ergebnis, dass für den Wassereintritt mit großer Wahrscheinlichkeit Planungsfehler und nicht Ausführungsmängel ursächlich seien. Der Bauherr klagte daraufhin auf gerichtliche Feststellung der Haftung des Planers für die aufgetretenen Schäden. Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es im Prozess zum Ergebnis kam, dass der Wassereintritt zum größten Teil auf Ausführungsfehler und fehlgeschlagene Sanierungsversuche zurückzuführen war, nicht aber auf Fehler des Planers. Daher verurteilte das Erstgericht den Bauherrn, dem Planer dessen Verfahrenskosten in Höhe von ca. Euro 15.000,- zu ersetzen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Daraufhin klagte der Bauherr die Baufirma auf Ersatz der - in diesem Vorprozess mit dem Planer entstandenen - Kosten.

Aus der Begründung des OGH


Der OGH stellt fest, dass eine Haftung der Baufirma für die Prozesskosten im ersten Verfahren gegen den Planer nur dann gegeben ist, wenn die Baufirma nicht nur ihre Hauptleistung (also den Bau der Talstation) mangelhaft erfüllt hat, sondern darüber hinaus weitere Nebenpflichten (Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten) verletzt hätte. Zu betrachten sind dabei der Schutzzweck eines Vertrages und der so genannte Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen verletzter Vertragspflicht und aufgetretenem Schaden. Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Vertragspflichten sind aus dem konkreten Vertragszweck zu ermitteln. Beim Vertrag zwischen Auftraggeber und ausführender Baufirma sind dies der Bau der Talstation (Hauptpflicht) und z. B. die Pflicht der Baufirma, den Auftraggeber über die Vertragsabwicklung wahrheitsgemäß zu informieren (Nebenpflicht). Wird nun eine dieser Vertragspflichten verletzt, so sind..............

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Der Gesamtrücktritt bei einem Architektenvertrag mit zwei Teilleistungen

 

Können Auftraggeber, wenn ihr(e) Planer(in) im Verzug ist, grundsätzlich auch einen Teilrücktritt erklären, oder ist dies nur unter besonderen Voraussetzungen im Einzelfall möglich?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Eine Gesellschaft betreibt auf ihrer Liegenschaft ein Hotel, das nicht der erteilten Baubewilligung entspricht. Zur Sanierung dieses Mangels ersuchte sie einen Architekten, eine Umplanung vorzuschlagen, die den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen würde. Sie beauftragte ihn mündlich damit, genehmigungsfähige Einreichpläne und einen Bestandsplan zu erstellen. Dafür wurde ein Honorar von Euro 17.400,- vereinbart, wobei Euro 11.620,- bereits bezahlt wurden.

Die Gesellschaft klagte den Architekten auf Rückzahlung dieser Euro 11.620,-, da er ihrer Meinung nach keinerlei Aktivitäten gesetzt habe, weshalb sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten sei. Der Architekt erhob den Einwand, dass er die Informationen, die ihm von seiner Auftraggeberin zugesagt worden waren (Unterlagen über die baurechtlich relevanten Ausführungen sowie ein Schall- und Wärmeschutzgutachten), nicht erhalten habe und deshalb die Einreichpläne nicht fertig stellen konnte. Den Bestandsplan habe er erstellt und übergeben.
Das Erstgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach ist die Fertigstellung des Einreichplanes an der mangelnden Mitwirkung der Auftraggeberin gescheitert. Für die zweite Teilleistung - die Erstellung des Bestandsplanes - seien zwar keine Vorleistungen der Gesellschaft erforderlich gewesen, aber auch dieser Teilbetrag sei nicht zurückzuerstatten, weil die Gesellschaft den (von ihr behaupteten) Verzug des Architekten bei der Übergabe des Bestandsplans nachweisen hätte müssen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte den Architekten zur Zahlung von Euro 4.360,-, weil dieser mit der Übergabe der Bestandpläne in Verzug war und ihn die Beweislast für die Erfüllung treffe. Wegen Nichterbringung dieses Beweises sei die Vergütung für die Erstellung der Bestandspläne (Euro 4.360,-) wegen gerechtfertigten Teilrücktrittes zurückzuerstatten.

 

Aus der Begründung des OGH


Der OGH stellte fest, dass es im konkreten Fall nicht um die Frage der Beweislast für einen behaupteten Verzug geht, sondern um die Zulässigkeit des Rücktritts vom gesamten Auftrag. Nach Meinung des OGH konnte der von der Auftraggeberin erklärte Gesamtrücktritt für die Teilleistung "Bestandspläne" nicht als Teilrücktritt wirksam werden - und zwar deswegen, weil sie (durch das nicht zu Verfügungstellen der Informationen über die baurechtlich relevanten Ausführungen sowie des Schall- und Wärmeschutzgutachtens) ihre Mitwirkungspflicht bei der Teilleistung "Einreichpläne" verletzt hatte. Die beiden Teilleistungen waren hier nämlich unteilbar. Die Frage der (Un)teilbarkeit ist nach dem erkennbaren Willen des Vertragspartners zu beurteilen bzw. aus dem Leistungszweck des Auftrages zu ermitteln. Letztendlich entscheidend ist immer der erkennbare Wille der Vertragspartner. Im konkreten Fall wurden nach Ansicht des OGH nämlich beide Teilleistungen (Einreichplanung und Bestandsplanung) in einem einheitlichen Vertrag zu dem Zweck vereinbart, bei der Baubehörde eine Baubewilligung zu erreichen - die Bestandspläne allein hätten daher keinen eigenständigen Wert für die Auftraggeberin gehabt.

Ein Umstand, der aus der Sphäre der Auftraggeberin kommt und die Fertigstellung der Gesamtleistung des Architekten verhindert, schlägt auf den Verzug mit der anderen, erfüllbaren Teilleistung durch - auch wenn er nur eine Teilleistung erfasste. Die Gesellschaft hätte dem Architekten ein von den Einreichplänen getrenntes, besonderes Interesse an den Bestandsplänen zur Kenntnis bringen und für die Teilleistung eine Teilfrist und einen Teilrücktritt erklären müssen. Im Ergebnis folgte der OGH der Meinung des Erstgerichtes und legte fest, dass die Klage gänzlich abzuweisen ist. Praktische Folgen Diese Entscheidung zeigt zunächst die bekannte Regel .............

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Die Pflichten des Hausverwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer

 

Muss der Hausverwalter den Wohnungseigentümer auf Verjährungsfristen von Bauschäden aufmerksam machen, oder übersteigt dies seine typische Interessenwahrungspflicht?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Die Klägerin kaufte im Dezember 1994 eine Eigentumswohnung, die 1970 errichtet worden war. In der Wohnung kam es zu Setzungen und Rissbildungen, die der Klägerin erstmals im Jahr 1995 auffielen. Setzungsschäden waren allerdings grundsätzlich seit der Errichtung des Gebäudes bekannt. Als die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage im Februar 2000 alle Wohnungseigentümer auf die verstärkten Rissbildungen und Schäden an Türstöcken hinwies, stimmten 75% der Eigentümer der Beauftragung der bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt zu, um die Ursache der Schäden zu ermitteln. Im Juni 2000 gab die Hausverwalterin der Klägerin das Ergebnis der Untersuchung bekannt. Danach dürfte die Ursache in Setzungsdifferenzen zwischen den Streifenfundamenten gelegen sein. Die Hausverwalterin ließ gebrochene Rohre der Dachentwässerung erneuern, den Zustand der geschädigten Wohnungen aufnehmen und veranlasste die Sanierung der Fundamente. Diese Maßnahmen kosteten ca. Euro 35.000,-; der Betrag wurde anteilig durch Sondervorschreibungen aufgebracht. In der Folge kam es zu keinen weiteren Gebäudesetzungen. Die Wohnungseigentümerin klagte die Hausverwalterin auf Euro 20.500,- Schadenersatz. Diese habe ihre Verwalterpflichten dadurch verletzt, dass sie die Wohnungseigentümerin nicht auf die drohende Verjährung der Schadenersatzansprüche (nach 30 Jahren - im März 2000) gegen den Erstverkäufer hingewiesen habe. Die Schadenersatzansprüche seien ihr vom Voreigentümer der Wohnung abgetreten worden. Die Hausverwalterin argumentierte, dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche gegen den Erstverkäufer zustünden. Das Gebäude sei im März 1970 fertig gestellt und übergeben worden. Die mit dem Bau betraute Baufirma existiere seit dem Jahr 1994 nicht mehr, sodass gegen sie 1995 nicht mehr hätte vorgegangen werden können. Weiters seien die Schäden an den Einzelwohnungen nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend zu machen. Sie habe daher ihre Hausverwalterpflichten nicht verletzt.

Das Erstgericht wies die Klage gänzlich ab. Auch das Berufungsgericht war derselben Ansicht und begründete dies folgendermaßen: Nur der Erwerber einer Wohnung sei berechtigt, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen, nicht jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verwaltung der Liegenschaft und Vertretung aller Miteigentümer gemäß § 17 Abs. 2 WEG 1975 umfasse daher nicht die Wahrnehmung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen aus Kaufverträgen, die ein einzelner Wohnungseigentümer mit dem Bauträger abgeschlossen hat. Daher sei die Hausverwalterin nicht verpflichtet, den Wohnungseigentümer diesbezüglich rechtlich zu beraten.

 

Aus der Begründung des OGH


Der OGH folgt der Meinung des Erst- und des Berufungsgerichtes und stellt fest, dass im konkreten Fall die Bestimmungen vor Inkrafttreten des WEG 2002 anzuwenden sind. Danach ist der Verwalter verpflichtet, die Interessen aller Miteigentümer zu wahren. Die Hausverwalterin hat also nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch die des einzelnen Wohnungseigentümers.............

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Die Berücksichtigung der vermutlichen Endabrechnungssumme als Zuschlagskriterium 

im Vergabeverfahren

 

Darf der Auftraggeber die voraussichtliche Endabrechnungssumme als Zuschlagskriterium verwenden? Wie müsste in einem solchen Fall die Ausschreibung gestaltet sein?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)  

Eine Stadtgemeinde hatte Beschichtungs- und Anstreicherarbeiten ausgeschrieben und den Zuschlag einem Unternehmen erteilt, dessen Gesamt-Angebotspreis um c 23.- (!) höher war als der des Billigstbieters. Für die Leistungsposition “Spachteln” hatte der Billigstbieter den Einheitspreis mit c 3,63/m2 angesetzt und so einen Positionspreis von ca. c 2.488,- errechnet. Die ausgeschriebene Fläche betrug dabei 685,5 m2. Das beauftragte zweite (teurere) Unternehmen hatte einen Einheitspreis von c 1,53/m2 angeboten und errechnete damit einen Preis von c 1.048,- für diese Leistungsposition. Der ausschreibende Architekt ging davon aus, dass sich die zu spachtelnde Fläche jedenfalls erhöhen würde, weil sie zunächst nur geschätzt werden konnte und sich daher bereits ab einer Flächenvergrößerung von nur 12 m2 das Angebot des zweiten Unternehmens als günstiger erweisen würde. Der Billigstbieter klagte die Stadtgemeinde auf Ersatz des entgangenen Gewinns. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

 

Aus der Begründung des OGH  

Der OGH geht zunächst auf die Reduzierung der Zuschlagskriterien auf den niedrigsten Preis ein. Die Stadtgemeinde hatte in ihrer Ausschreibung zwar festgelegt, dass die Vergabe der Leistungen nach dem Bestbieterprinzip (Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot) erfolgt, jedoch als einziges Zuschlagskriterium den Preis mit einer Gewichtung von 100% genannt. Der OGH hält fest, dass die Reduzierung der Zuschlagskriterien auf den niedrigsten Preis bereits nach dem Bundesvergabegesetz 1997 als zulässig erachtet wurde, wenn die Ausschreibung die Leistung und ihre Spezifikationen so exakt beschreibt, dass bei der Ausführung ein klarer und eindeutiger, dem Stand der Technik entsprechender Qualitätsstandard zu erwarten ist. Das – zwar im konkreten Fall noch nicht anzuwendende – Bundesvergabegesetz 2002 sieht in § 67 Abs. 3 vor, dass der Auftraggeber auch das Billigstbieterprinzip wählen kann, sofern der Qualitätsstandard der Leistung klar und eindeutig definiert ist, so dass die Festlegung in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellt. Auch das Österreichische Normungsinstitut hat in einer authentischen Interpretation der (dieser Ausschreibung zugrunde liegenden) ÖNORM A 2050 festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen (Sicherstellung gleichwertiger Angebote) der Preis als einziges Zuschlagskriterium nicht dem Bestbieterprinzip widerspricht. Deshalb kann auch nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Bundesvergabegesetz 1997 angesichts der qualitativ standardisiert ausgeschriebenen Leistung der niedrigste Preis als ..........

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Ersatz von Prozesskosten eines Vorverfahrens bei Warnpflichtverletzung

 

Muss eine Baufirma, die ihre Warnpflicht verletzt hat, dem Bauträger die Kosten seines
Prozesses mit den Wohnungseigentümern ersetzen?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Ein Bauträger ließ 1989 eine Wohnhausanlage errichten, deren Keller im Grundwasserbereich stehen. Das Projekt wurde von einem Architekten geplant und von einem Bauunternehmen ausgeführt; die Bauaufsicht übte der Bauträger selbst aus. Die vom Architekten erstellte Ausschreibung und der darauf basierende Bauvertrag enthielten keine Dämmung des Kellergeschoßes.
Nach dem Bezug durch die Wohnungseigentümer stellte sich heraus, dass es in den Kellern zu Schimmelbildung und dadurch zu erheblich verminderter Nutzbarkeit der Räume kam. Ein vom Bauträger konsultierter Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die Ursache dafür in der fehlenden Isolierung der Kellerwände und des Kellerbodens liegt und zeigte Sanierungsmöglichkeiten auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Bauträger der Meinung, dass die Baufirma keinen Mangel zu vertreten hat, weshalb er sie bei der weiteren Abwicklung nicht miteinbezog.
1995 klagten die Wohnungseigentümer den Bauträger auf Durchführung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen. Der Bauträger argumentierte, keine Wohnkeller, sondern nur "normale" Keller mitverkauft zu haben und daher diesen Mangel nicht vertreten zu müssen. Ein weiterer Sachverständiger kam jedoch in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass Keller im Grundwasserbereich unabhängig von der Nutzungsbestimmung mit einer Wärmedämmung auszustatten sind. Der Bauträger informierte die Baufirma vom Ergebnis des Gutachtens, verkündete ihr den Streit und wies sie auf mögliche Regressansprüche hin. Die Baufirma lehnte eine Mängelbehebung ab, da ihrer Meinung nach die Gewährleistungsfrist abgelaufen war und kein Verschulden vorliegt. Sie beteiligte sich trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Bauträger und den Wohnungseigentümern. Dieses Verfahren endete mit einem Urteil, wonach der Bauträger auf Grund seiner Gewährleistungsverpflichtung die Feuchtigkeitsbildung in den Kellern gemäß dem Sanierungsvorschlag des ersten Sachverständigen zu beheben und den Wohnungseigentümern die Prozesskosten zu ersetzen hatte.
Der Bauträger ließ den Keller sanieren und klagte dann die Baufirma auf Ersatz von 50% der Sanierungskosten und von 50% seiner Kosten im Prozess gegen die Wohnungseigentümer. Ihm war klar, dass er sich den Fehler des Architekten als Mitverschulden anrechnen lassen muss; da aber die Baufirma ihre Warnpflicht verletzt hatte, verlangte er von ihr die Hälfte der Kosten...........

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Das Fehlen von Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren

 

Wenn eine Ausschreibung keine Zuschlagskriterien enthält, ist sie - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes - auf jeden Fall zu widerrufen, da ohne Kriterien die Ermittlung des Bestbieters überhaupt nicht möglich ist.

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)


Ein Abwasserverband schrieb die Baumeisterarbeiten für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage aus. Termin für die Angebotsabgabe war der 29.11.1999. Das mit der Angebotsprüfung beauftragte Zivilingenieurbüro empfahl, das Angebot einer Baufirma auszuscheiden. Es sei zwar die erforderliche Befugnis und die finanzielle Leistungsfähigkeit, nicht jedoch die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit gegeben - der zu vergebende Auftrag würde einen ganzen Jahresumsatz der betreffenden Baufirma betragen, und die Referenzliste der vorangegangenen fünf Jahre umfasste kein einziges vergleichbares Bauprojekt, da die Baufirma ausschließlich im Hochbau tätig gewesen war, was sich auch an der Geräteausstattung zeigte. Außerdem ergab die vertiefte Angebotsprüfung gemäß ÖNORM A 2050, dass verschiedene Positionen aufklärungsbedürftig bzw. nicht angemessen waren, wobei es nicht gelungen war, die Unklarheiten im Angebot aufzuklären.
Am 23.02.2000 wurde die Baufirma schriftlich verständigt, dass ihr Angebot ausgeschieden worden war, und es wurde ihr mitgeteilt, an wen die Vergabe erfolgen wird.
Die Baufirma beantragte am 11.04.2000 beim Bundesvergabeamt die Feststellung, dass "wegen Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz im Ausschreibungsverfahren der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde". In weiterer Folge brachte die Baufirma vor, dass in der Ausschreibung Zuschlagskriterien überhaupt fehlten. Der Abwasserverband betonte in seiner Stellungnahme, dass für das Ausscheiden nicht die Anwendung von Zuschlagskriterien ausschlaggebend gewesen sei, sondern einzig und allein die mangelnde wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit der Baufirma sowie die mangelnde Preisangemessenheit ihres Angebotes. Auch bei Verwendung von Zuschlagskriterien wären diese Ausscheidungsgründe nicht weggefallen, und es hätte sich an der Vergabe nichts geändert.


Aus der Begürndung des Bundesvergabeamtes


Zuerst stellt das Bundesvergabeamt fest, dass die gegenständliche Ausschreibung den Regelungen der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 01.01.1993 unterlag. Punkt 2.1.6 dieser ÖNORM A 2050 verpflichtet den Auftraggeber, Zuschlagskriterien in die Ausschreibung aufzunehmen, und gemäß Punkt 4.6 muss er den Zuschlag dem wirtschaftlich und technisch günstigsten Angebot erteilen (Bestbieterprinzip). Da die ÖNORM A 2050 in diesen Punkten inhaltlich gleich lautende Regelungen wie das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997) enthält, bezieht sich das Bundesvergabeamt bei seiner Beurteilung des konkreten Falles auf drei Entscheidungen seiner eigenen Judikatur zum BVergG 1997 und stellt dazu.........

 

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Die Verjährung der Werklohnforderung, wenn der Unternehmer 

mit der Mängelbehebung in Verzug ist

 

Wann beginnt die Verjährungsfrist bei säumiger Mängelbehebung? Macht es einen Unterschied, wenn der Unternehmer die Mangelfreiheit seines Werkes behauptet und die Bezahlung einklagt?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht) 

 

Eine Firma hatte im Juli 1995 in der Wohnung ihres Auftraggebers eine Wendeltreppe aus Marmor montiert. Bei der Abnahme stellte der vom Auftraggeber beauftragte Architekt einzelne Schläge und auch Kratzer an den Kanten und an der Oberfläche fest; außerdem wackelte die Treppe beim Begehen, und ein Befestigungsteil hatte den Marmor beschädigt. Am 14.7.1995 legte die Firma ihre Rechnung über insgesamt 110.196,- öS; der Auftraggeber bezahlte jedoch nur 50.000,- öS. Am 1.4.1996 erhob die Firma Mahnklage, worin die restlichen 60.196,- öS geltend gemacht wurden. Der beklagte Auftraggeber entgegnete, dass der Klageanspruch nicht fällig sei, weil die Treppe (behebbare) Mängel aufweise. In der Verhandlung am 13.9.1996 wurde aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Treppe starke und leichte Kratzer sowie Kantenbeschädigungen aufwies. Die Firma bot am 3.3.1997 die Behebung der festgestellten Mängel an und ersuchte um eine Terminvereinbarung. Da beide Parteien bei der nächsten Verhandlung am 15.4.1997 nicht erschienen, trat in der Folge Ruhen des Verfahrens ein. Am 22.7.1997 behob die Montagefirma die Mängel so, dass - laut einer späteren Befundaufnahme (die am 22.8.2000 durch einen zweiten gerichtlichen Sachverständigen erfolgte) - die Treppe der relevanten Önorm entsprechend sach- und fachgerecht geliefert und montiert worden war und in technischer und fachlicher Hinsicht der Önorm entsprach. Schon am 25.7.1997 teilte der Auftraggeber der Firma aber mit, dass noch "weitere Schäden vorhanden seien" und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag. Nach diesem sollte die Firma nach neuerlicher Mängelbehebung die restliche Vergütung unter Abzug der Prozesskosten erhalten. Die Firma ging auf diesen Vorschlag nicht ein. Zweieinhalb Jahre später, am 3.1.2000, stellte der Auftraggeber (!) den Antrag, das ruhende Verfahren fortzusetzen. In der darauf folgenden Verhandlung erhob der beklagte Auftraggeber die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass das Verfahren von der Firma nicht gehörig fortgesetzt worden war. Da im Juli 1997 ein außergerichtlicher Vergleich auf Basis des Vorschlages des Auftraggebers nicht zustande gekommen sei und er außerdem weitere Mängel geltend gemacht habe, wäre es die Pflicht der klagenden Firma gewesen, das Verfahren durch einen Fortsetzungsantrag fortzuführen - tatsächlich sei die Fortsetzung im Jänner 2000 aber von ihm als Beklagtem betrieben worden. Das Erstgericht gab der klagenden Firma Recht. Das Berufungsgericht war der selben Ansicht und sprach ihr die restliche Vergütung von c 4.375,-(= 60.196,- öS) zu. Es hielt fest, dass der Klageanspruch nicht verjährt sei, weil die Verjährungsfrist erst mit Durchführung der Mängelbehebung, also mit Eintritt der Fälligkeit der Vergütung am 22.7.1997 in Gang gesetzt wurde. Zum Zeitpunkt der Verfahrensfortsetzung im Jänner 2000 (also zweieinhalb Jahre danach) sei der Klageanspruch daher noch nicht verjährt gewesen.

 

Aus der Begründung des OGH 

 

Der OGH weist auf seine Rechtsprechung hin, wonach die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnt, wenn der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und nach objektiven Gesichtspunkten...........

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Die Unterfertigung eines Angebotes und seiner Beilagen

 

An welcher Stelle muss ein Angebot unterschrieben sein, wenn diesem Beilagen beigefügt sind und an das Angebot ein bestimmtes Unterfertigungserfordernis geknüpft ist? Kann ein Verstoß dagegen verbessert werden?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)

 

Eine Stadtgemeinde in der Steiermark hatte Tischlerarbeiten ausgeschrieben. Bei der Angebotseröffnung stellte sich Folgendes heraus: Der erstgereihte Bieter hatte die erste Angebotseite, die die Summenwerte des Angebotes sowie eine Auflistung der Beilagen (gleich als erstes die “Allgemeinen Bedingungen” der ausschreibenden Stadtgemeinde) enthielt, firmenmäßig unterfertigt. Er hatte jedoch verabsäumt, die letzte Seite der “Allgemeinen Bedingungen” zu unterschreiben. Diese letzte Seite enthielt eine Angebotserklärung, mit der der Bieter sein volles Einverständnis mit dem gesamten vorliegenden Vertrags- und Leistungsrahmen sowie mit sämtlichen anderen Unterlagen bekennt. Gemäß Punkt 11 der “Allgemeinen Bedingungen” wurde die ÖNorm A 2050 (Ausgabe 1.3.2000) für gültig erklärt. Nach Punkt 6.2.5 Abs 8 dieser ÖNorm muss jedes Angebot “Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters” enthalten; Punkt 7.3.5.1 behandelt das Vorgehen bei Mangelhaftigkeit eines Angebotes und sieht bei Unklarheiten, die für die Angebotsbeurteilung von Bedeutung sind, das Verlangen einer verbindlichen schriftlichen Aufklärung vom Bieter vor, wozu ihm eine angemessene Frist einzuräumen ist.

Nach der Angebotsöffnung forderte die Stadtgemeinde den erstgereihten Bieter zur Nachholung der fehlenden Unterschrift auf der letzten Seite der “Allgemeinen Bedingungen” auf; dieser kam der Aufforderung vier Tage später nach, stand somit als Bestbieter fest und erhielt den Zuschlag.

Vier Monate später klagte der zweitgereihte Bieter die Stadtgemeinde. Seiner Ansicht nach sei er Bestbieter, und die Stadtgemeinde hafte wegen Vergabeverstößen und Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses (der eigenen Ausschreibungsunterlagen). Die Stadtgemeinde bestritt die Klage: Schon die Unterfertigung des Summenblattes auf Seite 1 des erstgereihten Angebotes habe dieses rechtsverbindlich gemacht. Die fehlende zusätzliche Unterschrift auf dem letzten Blatt der “Allgemeinen Bedingungen” sei ein verbesserungsfähiger Mangel gewesen, der umgehend beseitigt worden war.

Das Erstgericht wies die Klage ab und folgte in seiner Begründung der Argumentation der Stadtgemeinde; es stellte auch fest, dass diese nicht gegen das Verhandlungsverbot verstoßen und keine Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter herbeigeführt habe.

Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht des Erstgerichts an und ergänzte, dass die Bindung des erstgereihten Bieters durch die Unterfertigung der ersten Seite auch aus § 39 des Steiermärkischen Vergabegesetzes folge.

 

Aus der Begründung des OGH

 

Der OGH hielt fest, dass das Steiermärkische Vergabegesetz ein Angebot als “die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen” definiert und dass bei der Vergabe die ÖNorm A 2050 anzuwenden ist. Diese sieht eine Verbesserung des Angebotes bei bestimmten Mangelhaftigkeiten ausdrücklich ........

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Der Hausverwalter als Bevollmächtigter des Bauherrn

 

Haftet der Bauherr, wenn der Hausverwalter im Einvernehmen mit der Bank eine Kreditaufnahme durch Überziehung des Baukontos durchführt?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht) 

 

Frau S. hatte zur Finanzierung der Sanierung ihres Mietshauses mit dem Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds (WBSF) ein gemeinschaftliches Girokonto bei einer Bank eröffnet. Von diesem Baukonto, das mit einem geförderten Darlehen über ATS 5.693.000,- eingerichtet wurde, wurden die erforderlichen Zahlungen an die Baufirma und die Professionisten geleistet; ein Überziehungsrahmen wurde nicht vereinbart. Das Darlehen wurde gemäß Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) 1984 im ersten Rang grundbücherlich sichergestellt, und das Land Wien bürgte für einen Teilbetrag von ATS 2.500.000,-. Auf dem Baukonto waren Frau S. als Förderungswerberin oder ihr Hausverwalter kollektiv mit zwei Mitarbeitern des Fonds zeichnungsberechtigt. Der Hausverwalter verfügte über eine schriftliche, jedoch nicht notariell beglaubigte Vollmacht von Frau S., die - unter anderem - "alle mit der Liegenschaft verbundenen Geschäfte wie die Aufnahme von Darlehen und Krediten" umfasste. Eine Spezialvollmacht für die Sanierung nach dem WSG 1984 hatte Frau S. jedoch nicht erteilt. Später wurde die Zeichnungsberechtigung auf dem Baukonto so umgestellt, dass neben dem Hausverwalter ein mit der Förderungsabwicklung und Baukontrolle betrauter Architekt kollektiv mit dem Hausverwalter und je zwei Mitarbeitern des Fonds zeichnungsberechtigt wurde; Frau S. schien dagegen auf dem entsprechenden Unterschriftenprobeblatt der Bank nicht mehr auf.

Im Zuge der Bauabwicklung vereinbarte der Hausverwalter mit der Bank, dass er das Baukonto überziehen könne. Eine schriftliche Krediteinräumung gab es nicht. Die Bank hatte sich vorher beim Fonds erkundigt, ob es eine Nachförderung geben werde, was dieser befürwortete; eine endgültige Zusage der zuständigen Magistratsabteilung war jedoch nicht erfolgt. Frau S. wurde vom Hausverwalter über die Kontoüberziehung weder direkt informiert noch erhielt sie die Kontoauszüge, da diese dem Hausverwalter als Bevollmächtigtem zugeschickt wurden.

Später zeigte eine Überprüfung der Baustelle durch den Fonds, dass einige Beträge vom Baukonto überwiesen worden waren, denen keine entsprechenden Bauleistungen gegenüberstanden. Die Nachtragssicherung des Fonds betrug nur mehr ATS 500.000.-, was deutlich weniger als der auf dem Baukonto aushaftende Saldo war.

In der Folge klagte die Bank Frau S. auf ATS 1.413.000,- und argumentierte, dass die von Frau S. erteilte Vollmacht den Hausverwalter auch zur Aufnahme von Darlehen und Krediten berechtigt habe. Eine Zustimmung von Frau S. zu einer Kontoüberziehung sei nicht erforderlich gewesen.

Frau S. wendete ein, dass das Baukonto zur Abwicklung des Wohnhaussanierungsdarlehens gedient habe. Es sei keine über die ursprüngliche Summe von ATS 5.693.000,- hinausgehende Inanspruchnahme oder Überziehung des Kontos vereinbart oder genehmigt worden. Der Hausverwalter habe keine Spezialvollmacht zur Aufnahme von weiteren Darlehen und zur erforderlichen Einverleibung des Pfandrechtes nach dem WSG 1984 erhalten. Da nach korrigierter Schlussrechnung die Bausumme ATS 5.788.000,- betrug, bestritt Frau S. auch die eklatante Überziehung des Baukontos; vielmehr habe der Hausverwalter überhöhte Rechnungen ungeprüft bezahlt. Die Bank sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen, Beträge zu Lasten von Frau S. auszuzahlen, welche über die Zusicherung nach dem WSG 1984 hinausgingen. Die Bank wäre daher verpflichtet gewesen, eine Kontoüberziehung von der Zustimmung von Frau S. abhängig zu machen - dass sie diese nicht eingeholt habe, sei eine Verletzung ihrer Warnpflicht.

Das Erstgericht wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach die dem Hausverwalter eingeräumte Vollmacht nicht den Abschluss von Verträgen mit außergewöhnlicher Bindung der Liegenschaftseigentümerin umfasste.

Das Berufungsgericht hingegen gab der klagenden Bank Recht, da seiner Meinung nach...........

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Die Honorarbemessung für eine Feasibilitystudie

 

Bemisst sich das Honorar für Vorentwurfs- oder Machbarkeitsstudien nach den Regeln für die Vergütung von Vorentwürfen oder ist es – weil die GOA dafür keinen genauen Tarifansatz enthält – nach dem Zeitaufwand zu bemessen?

 

Der Sachverhalt (vereinfacht)

 

Ein Architekt klagte seine Auftraggeber, einen Steuerberater und einen Unternehmer. Er war von ihnen ersucht worden, die Planung für eine Hotel- und Garagenanlage durchzuführen, hatte auftragsgemäß ein Arbeitsprojekt vorgelegt und es ihren Wünschen entsprechend modifiziert. Diese wandten ein, dass sie dem Architekten die Teilnahme an der Planung lediglich “anheimgestellt” hätten und er sich auf seine Kosten und sein Risiko beteiligt hätte. Das Projekt sei letztlich nicht realisiert worden.

Das Erstgericht hielt fest, dass der Architekt der Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 50% des ihm nach der GOA zustehenden Honorars zugestimmt hatte, weil seine Auftraggeber sich verpflichtet hatten, ihm auch “für den Fall der Realisierung eines ähnlichen Projektes” die Planung anzubieten. Steuerberater und Unternehmer hatten ihm den Auftrag zur “Erstellung von Vorentwürfen und Ermittlung der Massenberechnungen hinsichtlich Kubatur und Quadratmeter” für die Errichtung einer Hotel- und Garagenanlage erteilt. Dem Architekten war nach der getroffenen Vereinbarung klar, dass seine Auftraggeber als Developer einer noch zu gründenden Betreibergesellschaft auftraten und die Finanzierung noch nicht geklärt war. Da das Projekt bei einer Präsentation auch die Zustimmung der betroffenen Gemeinde und des Grundeigentümers gefunden hatte, beauftragten die Developer den Architekten, ein “Einschubmodell” herzustellen. Weiters legte er eine präliminäre Kostenschätzung, weitere Planskizzen sowie Massenberechnungen vor.

In einem Zeitraum von mehreren Monaten wurde dem Architekten von seinen Auftraggebern immer wieder mitgeteilt, dass noch keine Finanzierung feststeht und das Projekt daher noch nicht realisiert werden kann. Erst fast ein Jahr später teilte der Bürgermeister dem Architekten mit, dass mittlerweile über ein anderes Projekt verhandelt wird. Nachdem er auch erfahren hatte, dass seine Auftraggeber einen anderen Architekten mit der Planung einer Parkgarage beauftragt hatten, legte er seine Honorarnote. Seine Vergütung errechnete er unter Anwendung der GOA und unter Vornahme des vereinbarten Nachlasses von 50%.

Das Erstgericht war der Ansicht, dass es sich bei den vom Architekten erstellten und als Feasibilitystudie” bezeichneten Leistungen um eine Vorentwurfs- oder Machbarkeitsstudie handelt, die in keiner österreichischen Gebührenordnung und auch nicht in der GOA vorkommt. Diese Leistungen würden die Voraussetzungen für einen Vorentwurf in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllen. Daher entschied das Erstgericht, dass dem Kläger das nach den §§ 34, 36a und 37a GOA 1980 zu errechnende Honorar für Teilleistungen des Vorentwurfes zusteht, von dem aber – da es sich bei den erstellten Plänen um Vorentwurfsstudien handelt, für die in der GOA keine Tarifleistung vorgesehen ist – neben dem vertraglich festgelegten Nachlass von 50% ein weiterer Abschlag von 50% vorzunehmen ist.

Das Berufungsgericht war anderer Meinung: Die Leistungen des Architekten, die bestenfalls als Vorentwurfstudien zu werten seien, sind nicht.......

   

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Die Bankgarantie zur Sicherung der Vergütung eines Auftragnehmers

 

Kann mit einer einstweiligen Verfügung die Abrufung der Bankgarantie zur Sicherung der Vergütung des Auftragnehmers grundsätzlich verhindert werden, oder ist dies nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich?

 

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