Der Schadenersatz bei einer Ausschreibung ohne Gewichtung der Zuschlagskriterien
Kann der Billigstbieter, dessen Angebot ausgeschieden wurde, bei einer rechtswidrigen Ausschreibung den entgangenen Gewinn einklagen?
Der Sachverhalt (vereinfacht)
Im Jahr 1994 hatte die E-GmbH beim Bau eines
Schulgebäudes in Niederösterreich die Elektroinstallationsarbeiten
ausgeführt, wobei es zu
Verzögerungen und terminlichen Problemen
gekommen war. Daraufhin informierte das Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
dass die E-GmbH nur sehr zögernd
bereit war, ihre Leistungen innerhalb der gesetzten
Termine zu erbringen und dass es dadurch
zu einer Verzögerung des Gesamtfertigstellungstermins
gekommen sei.
Dies führte zu einem Erlass des Bundesministers
an alle Baudienststellen, in dem empfohlen wurde... [pdf Seite 14]
Vergaberecht: Die rechtzeitige Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens an der richtigen Stelle
Muss der Beschwerdeführer im Vergabeverfahren die Mitteilung, dass er einen Nachprüfungsantrag stellt, unmittelbar beim Auftraggeber einbringen oder kann er dies auch bei der ausschreibenden Stelle tun?
Der Sachverhalt (vereinfacht)
Das Landeswasserbauamt Vorarlberg hatte die
„Geotechnische Beratung“ für das Bauvorhaben
„Rheintalbinnenkanal km 8,33 bis 9,58“ ausgeschrieben.
In den Ausschreibungsunterlagen war
als Auftraggeber die „Bundeswasserbauverwaltung,
Republik Österreich“ genannt und als ausschreibende
Stelle das „Landeswasserbauamt
namens des Auftraggebers“ (mit Telefon-, Telefaxnummer
und e-Mail-Adresse) bezeichnet.
Am 17.11. wurde dem Bieter X in der
Zuschlagsentscheidung vom Landeswasserbauamt
mitgeteilt, dass..
[pdf]
Das Mitverschulden des Bieters bei einem erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren
Wann muss sich ein Bieter, der sich an einem rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt, ein Mitverschulden bei Schadenersatzforderungen zurechnen lassen?
Der Sachverhalt (vereinfacht)
Die Bundesimmobiliengesellschaft schrieb 1999 im Zuge einer Renovierung Elektroinstallationsarbeiten aus.
Die Einladung zur Angebotsabgabe enthielt folgende Bestimmung: "Als Kriterien für die AUftragserteilung gelten in nachstehender Reihenfolge (Bestbieterprinzip):
Leistungsfähigkeit, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Preis, Kundendienst, Bonität, Umweltgerechtheit der Leistung gemäß den Ausschreibungsunterlagen."
Die Kriterien waren im Text untereinander angeführt.
Einer Bietergemeinschaft aus zwei Elektroinstallationsunternehmen wurde von der Bundesimmobiliengesellschaft mitgeteilt...
[pdf]
Die Anpassung des Sicherheits- und Gesundeheitsschutzplanes während der Ausführung
In der Ausführungsphase eines Bauvorhabens ist der Baustellenkoordinator zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan) verpflichtet; den Bauherrn trifft keine unmittelbare Pflicht dazu.
Der Sachverhalt (vereinfacht)
Die beiden Geschäftsführer einer als Bauherr fungierenden GmbH wurden in einem Verwaltungsstrafverfahren schuldig gesprochen,
das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) dadurch verletzt zu haben, dass sie während
der Ausführung der Bauarbeiten die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe-Plan)
nicht vorgenommen hätten. Bei einer Absturzgefahr von rund 12m hätten die Schutzeinrichtungen für
die im Bereich der Flachdächer tätigen Arbeitnehmer gefehlt.
Gegen diese Straferkenntnis erhoben die beiden Geschäftsführer Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS)...
[pdf]
Die Kostenübernahme bei
Verbesserungsarbeiten
Hat
der Generalunternehmer die Kostenübernahme für Mängelbehebungsarbeiten
garantiert, wenn er der Firma, die die Sanierung durchführen soll,
zusagt, dass seine Subunternehmer die Kosten übernehmen?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Für
die Errichtung eines Einfamilienhauses hatte ein Bauherr einen
Generalunternehmer beauftragt, der die Estricharbeiten an einen
Subunternehmer vergab. Die Installationsarbeiten für die Fußbodenheizung,
die Verlegung der Bodenbeläge und Verfliesungsarbeiten wurden vom
Bauherrn nicht an den Generalunternehmer, sondern direkt an verschiedene
Firmen vergeben. Kurz nach der Herstellung des Estrichs und der Verlegung
eines Parkettbodens kam es zu Reklamationen durch den Bauherrn, weil der
verwendete Kleber und dadurch der Parkettboden nicht ordnungsgemäß
hafteten und teilweise Feuchtigkeit eingedrungen war. Der Bauherr drängte
auf Sanierung und Fertigstellung des Bodens. Bei einer Besprechung an Ort
und Stelle, an der der Bodenleger, der Generalunternehmer, der
Estrichleger und der Estrichhersteller anwesend waren, kam ein vom
Bodenleger beigezogener Sachverständiger zum Ergebnis, dass der Estrich
eine „harte Schale“ aufwies, sodass die erforderliche Trocknung
verhindert wurde. Daraufhin entfernte der Bodenleger den schadhaften
Parkettboden, sanierte den Estrich und verlegte einen neuen Parkettboden.
Dann klagte der Bodenleger den Generalunternehmer und begründete dies
folgendermaßen: Es sei vereinbart worden, dass der Generalunternehmer für
die Entfernung des Bodens und die Sanierung des Estrichs einen
Pauschalbetrag von Euro 2.600,- leisten werde. Darüber hinaus verlangte
der Bodenleger Euro 1.500,- für Entfernung und Entsorgung des ursprünglichen
Parkettbodens und weitere Euro 2.100,-, die ihm der Bauherr als
Schadenersatz für dessen Aufwendungen (für die Aufstellung von Heizgeräten,
Demontage von Möbeln etc.) abgezogen hatte.
Der
Generalunternehmer argumentierte, dass er mit dem Bodenleger in keiner
vertraglichen Beziehung stünde und er auch nichts zugesagt habe. Das
Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass bei der Besprechung
vor Ort der Generalunternehmer zugesichert hatte, sich um Tragung eines
Kostenbeitrages durch den Estrichleger und den Estrichhersteller zu kümmern.
Vor Beginn seiner Arbeiten ersuchte der Bodenleger dann schriftlich um Übernahme
der Kosten für Material und Arbeitsaufwand, worauf der Generalunternehmer
mit Fax darauf antwortete, dass die Herstellerfirma und die
Verarbeitungsfirma die Kosten übernehmen würden. Nach Ansicht des
Erstgerichts liege damit aber kein Anerkenntnis und keine Zusage des
Generalunternehmers vor, die Kosten des Bodenlegers zu tragen. Der
Generalunternehmer habe nur zugesichert, sich um die Kostentragung durch
den Estrichleger und den Estrichhersteller zu kümmern – daraus könne
ihm gegenüber kein Anspruch abgeleitet werden. Das Berufungsgericht bestätigte
das Ersturteil, weil seiner Meinung nach die Zusicherung des
Generalunternehmers, sich um die Kostentragung zu kümmern, (nur) als
Versprechen zu qualifizieren ist, sich um die „Erwirkung einer Leistung
eines Dritten“ zu bemühen.
Aus
der Begründung des OGH
Der
OGH kam auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts zur Ansicht, dass
der Generalunternehmer auf eine Erledigung der Sache gedrängt hatte, weil
er unter Termindruck stand und eine Pönaleforderung des Bauherrn befürchtete.
Die Besprechung aller Beteiligten kann daher nur als Versuch, den Gewährleistungsfall
bezüglich der Estrichverlegung und der Parkettverlegung zu bereinigen –
sozusagen als Vergleichsgespräch – gewertet werden. Der ausschließlich
aufgrund seiner Eigeninteressen handelnde Generalunternehmer hatte dem
Bodenleger zunächst nur versprochen, sich um einen Kostenbeitrag zur
Sanierung beim Estrichleger zu kümmern – dies ist im Zweifel nur als so
genannte „Verwendungszusage“ zu werten. Aber dadurch, dass der
Bodenleger vor Beginn seiner Arbeiten.......
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 8/05 von architektur.
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Der
Vertragsrücktritt des Bauherrn wegen Nichterlangung der Baubewilligung
Kann
der Bauherr vom Vertrag zurücktreten, wenn sein Projekt, für das ihm die
ausführende Firma die Erlangung der Baubewilligung zugesagt hat, nicht
genehmigt wird?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein privater Bauherr wollte einen Wintergarten errichten lassen und
erklärte gegenüber dem (nun beklagten) Unternehmen, dass es den Auftrag
erhalten werde, wenn es die erforderlichen Bewilligungen bei der
Baubehörde "durchbekomme". Auf der Grundlage von zwei
Beschreibungen samt Skizzen, die ihm vom Bauherrn zur Verfügung gestellt
worden waren, erstellte das Unternehmen ein Angebot. Telefonisch teilte
ein Firmenvertreter dem Bauherrn mit, dass er mit dem zuständigen Beamten
gesprochen habe und ihm die Erteilung der Bewilligung zugesichert worden
sei; die Genehmigung sei "praktisch durch" und es bedürfe nur
mehr der schriftlichen Einreichung. Der Bauherr betonte in diesem
Gespräch, dass er ohne die Zusicherung der Baubewilligung den Auftrag
nicht erteilen würde.
In der Folge erteilte der Bauherr einen schriftlichen Auftrag zu
Errichtung des Wintergartens und leistete eine Anzahlung von Euro
17.600,-. Die ausführende Firma bereitete das Ansuchen um Baubewilligung
vor und brachte es - vom Bauherrn unterschrieben - beim Magistrat ein.
Kurze Zeit später teilte das Baurechtsamt dem Bauherrn schriftlich mit,
dass die projektierte Terrassenüberdachung im Widerspruch zum
Bautechnikgesetz stehe und der Magistrat als Baubehörde erster Instanz
daher beabsichtige, die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen. Dem
Bauherrn wurde eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung von entsprechenden
Austauschplänen eingeräumt; sollten diese bis dahin nicht vorliegen,
werde die beantragte Baubewilligung mit Bescheid abgelehnt. Auch wurde
festgehalten, dass die Einreichunterlagen nicht vollständig seien, da
beispielsweise eine technische Beschreibung fehle.
Daraufhin
kontaktierte der Vertreter der ausführenden Firma den Stadtarchitekten,
der ihm mitteilte, dass der Wintergarten nur auf Basis einer abgeänderten
Neuplanung bewilligt werden könne. Die Firma gab diese Information an
ihren Auftraggeber weiter mit dem Hinweis, dass die Kosten einer solchen
Neuplanung bei ca. Euro 3.000,- bis Euro 5.000,- liegen. Der Bauherr
beauftragte jedoch keine neue Planung, sondern setzte der Firma
schriftlich eine Frist, bis zu deren Ende sie die behördliche Zustimmung
vorzuweisen habe; sollte ihr dies nicht gelingen, sei der Auftrag
"automatisch aufgelöst" und er verlange seine Anzahlung
zurück.
Die ausführende Firma vertrat den Standpunkt, dass ihr Vertreter dem
Bauherrn nur zugesagt habe, ihm bei Einreichung um Baubewilligung
behilflich zu sein. Sie übernehme daher keine Architektenkosten zur
Erstellung von Austauschplänen. Es bestehe auch nicht mehr die
Möglichkeit, den Auftrag kostenlos zu stornieren, da bereits erhebliche
Vorarbeiten geleistet worden seien. Nachdem die Frist abgelaufen war,
klagte der Bauherr die ausführende Firma auf Rückzahlung der Anzahlung.
Das Erstgericht gab dem Bauherrn Recht - es ging davon aus, dass die
Zusicherung der Baubewilligung zum Geschäftsinhalt geworden ist und nicht
bloß ein unbeachtliches Motiv des Bauherrn für den Abschluss des
Vertrages darstellte. Die ausführende Firma habe bei ihrem Auftraggeber
die Vorstellung verursacht, dass er die Bewilligung für den Wintergarten
erhalten werde und damit seinen Irrtum ausgelöst. Daher kann der Bauherr
den Vertrag erfolgreich anfechten und mit der Klage auf Rückabwicklung
verbinden. Die ausführende Firma muss die geleistete Anzahlung
zurückzahlen. Auch dass der Bauherr nach der negativen Mitteilung der
Baubehörde sein Bauansuchen zurückgezogen hat, kann ihm nicht
vorgeworfen werden, da er davon ausgehen konnte, dass eine Baubewilligung
ohne Austauschplanung nicht erteilt werden würde. Deshalb habe er keinen
abweisenden Bescheid erwirken müssen. Das Berufungsgericht bestätigte
die Entscheidung des Erstgerichts.
Aus
der Begründung des OGH
Der OGH stellte zunächst fest, dass nach der gesetzlichen Regelung (§
1168 ABGB) dem leistungsbereiten Unternehmer die vereinbarte Vergütung
zusteht, wenn die Ausführung durch Umstände, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, unterblieben ist. Das Erwirken der nötigen
öffentlich-rechtlichen Bewilligung, insbesondere einer Baubewilligung,
obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Den Vertragsparteien ist aber nicht
verboten, andere Regelungen zu treffen und das Risiko der
Genehmigungseinholung dem Auftragnehmer.....
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 7/05 von architektur.
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Die
Haftung des Professionisten für den Materialhersteller
Muss
ein Isolierunternehmen für Fehler des Herstellers des Isoliersystems
haften, wenn mit diesem Produkt die geforderte Abdichtung nicht möglich
ist?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein
Isolierunternehmen wurde 1994 von einem Hotelier beauftragte, das undichte
Becken seines Hallenschwimmbades abzudichten. Für die vollflächige
Isolierung des Beckens verwendete das Isolierunternehmen erstmals ein
Dichtungssystem, das ihm von einem Außendienstmitarbeiter des Herstellers
empfohlen und bereits bei anderen Schwimmbädern eingesetzt worden war.
Der Außendienstmitarbeiter überwachte die Arbeiten des
Isolierunternehmens und erklärte dabei auch die Anwendung des Systems.
Rund
fünf Jahre danach waren bräunliche Verfärbungen im Schwimmbad
erkennbar; ein weiteres Jahr später kam es zu Blasenbildungen. Daraufhin
klagte der Hotelier das Isolierunternehmen auf Euro 57.000,-. Das
Erstgericht gab dem Hotelier Recht und hielt folgenden Sachverhalt fest:
Der vom Hotelier für den – seinerzeitigen – Neubau mit Planung und
Bauaufsicht beauftragte Architekt hatte sich mit dem Isolierunternehmen
auf das Isoliersystem geeinigt. Daraufhin nahm das Isolierunternehmen
Kontakt mit dem Hersteller auf und arbeitete mit dessen Außendienstmitarbeiter
zusammen, dessen Aufgabe es war, die Kunden zu beraten, über die
Anwendung der Produkte aufzuklären und sie einzuschulen. Nach Ansicht des
Erstgerichtes hat das Isolierunternehmen zwar sorgfältig gehandelt und
sich wie ein umsichtiger Handwerker verhalten; auch die Einholung österreichischer
Prüfzeugnisse sei nicht erforderlich gewesen. Da jedoch der Hersteller
des Isoliersystems über seinen Außendienstmitarbeiter in die Ausführung
einbezogen worden ist, muss das Isolierunternehmen nach § 1313a ABGB für
das Verschulden des Außendienstmitarbeiters (der als so genannter Erfüllungsgehilfe
gilt) haften. Ihm ist vorzuwerfen, dass er die mangelnde Tauglichkeit des
angebotenen Systems für die Abdichtung von Schwimmbädern nicht erkannt
hat. Diese Fahrlässigkeit des Herstellers muss sich das
Isolierunternehmen zurechnen lassen.
Das
Berufungsgericht war anderer Meinung und wies die Klage des Hoteliers ab.
Das Isolierunternehmen habe auf die Produktbeschreibung des Herstellers,
die Erklärungen des Außendienstmitarbeiters und die Empfehlungen des
Architekten vertrauen können und daher keine Sorgfaltspflicht verletzt.
Es habe das Dichtungsmaterial auch nicht falsch verarbeitet. Aus diesen Gründen
hafte das Isolierunternehmen nicht dafür, dass das Isoliersystem für
Abdichtung des Beckens untauglich sei.
Aus
der Begründung des OGH
Der
OGH prüfte zuerst die Art der Leistung, die zwischen Isolierunternehmen
und Hotelier vertraglich
vereinbart worden war: Das Isolierunternehmen verkaufte dem Hotelier nicht
das Isoliersystem eines bestimmten Herstellers, sondern hatte die Pflicht
zur Abdichtung des Beckens übernommen. Dafür hatte es auch das
Isoliersystem bereitzustellen, das sich für die Herstellung der
Abdichtung in zumindest durchschnittlicher Qualität eignen musste. Auch
wenn der Auftraggeber – durch seinen Architekten – in die Verwendung
des Produkts eingewilligt haben sollte, ist dies für die Rechtsfolgen
nicht von Bedeutung. Dann erörterte der OGH die Haftung für die so
genannten Erfüllungsgehilfen.....
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 5/05 von architektur.
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Schließt
eine Vertragsklausel, die die Endgültigkeit der Schlussrechnung festlegt,
auch Nachforderungen aus, die irrtümlich nicht in diese aufgenommen
worden sind? Ist eine solche Klausel ungültig, wenn sie in den
Vertragsbestimmungen des Auftraggebers vorformuliert wurde?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Eine ARGE verrechnete in ihrer Teilrechnung vom 13. 7. 2001 - unter
Bezugnahme auf die entsprechende Position des Leistungsverzeichnisses -
das Liefern von 1.120 t Zement. Der mit der Rechnungsprüfung betraute
Planer strich diese Position zur Gänze und korrigierte weitere
Positionen. Um die Probleme bei der Prüfung der Teilrechnungen (wegen
angeblich fehlender Unterlagen) zu bereinigen, einigte man sich darauf,
dass anstelle der Teilrechnungen eine sog. "ordentliche
Schlussrechnung" gestellt werden solle. Diese wurde von der ARGE am
7. 9. 2001 vorgelegt, wobei auf die Aufnahme der in der Teilrechnung
gestrichenen Position Zementlieferung vergessen wurde. Am 6. 12. 2001
stellte die ARGE eine Rechnung über diese vergessene Position aus. Der
Auftraggeber lehnte die Bezahlung ab und berief sich auf folgende
Bestimmung des Bauvertrages: "Die Schlussrechnung muss endgültig und
ohne Vorbehalte gelegt werden. Nachforderungen jeglicher Art sind
ausgeschlossen." Daraufhin klagte die ARGE mit der Begründung, dass
diese Vertragsbestimmung wegen Sittenwidrigkeit sie gröblich
benachteilige und nichtig sei. Der Auftraggeber berief sich auf die
genannte vertragliche Regelung und argumentierte, dass er es nicht zu
vertreten habe, dass die ARGE die Aufnahme dieser Position in die
Schlussrechung vergessen habe. Das Erstgericht gab der ARGE Recht. Die
bestrittene Rechnungsposition stelle zwar eine Nachforderung dar, es liege
jedoch - allein schon wegen der Größe der Position - ein wesentlicher
beachtlicher Irrtum der ARGE vor. Der Irrtum hätte dem Auftraggeber
außerdem auffallen müssen, da diese Position schon einmal (in der
Teilrechnung) verrechnet worden sei. Das Berufungsgericht änderte diese
Entscheidung und wies die Klage gänzlich ab. Seiner Meinung nach hat der
Auftraggeber den Irrtum nicht herbeigeführt, und da es sich bei
Auftraggeber und ARGE um Kaufleute handelt, die sich der Bedeutung des von
ihnen unterschriebenen Vertrages bewusst sein müssen, sei die
vertragliche Bestimmung auch nicht als sittenwidrig zu qualifizieren.
Aus
der Begründung des OGH
Der OGH stellte zunächst fest, dass auch die Ausstellung einer Rechnung
den gesetzlichen Irrtumsregeln unterliegt, bestätigte aber gleichzeitig
die Auffassung des Auftraggebers, wonach die Klausel über den Ausschluss
von "Nachforderungen jeglicher Art" auch einen Verzicht auf die
Irrtumsanfechtung....
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 4/05 von architektur.
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Wie
wird der Umfang einer Haftrücklassgarantie zwischen dem Auftraggeber und
seinen PlanerInnen ausreichend
definiert, und wann erfolgt die Abrufung der Garantie zu Unrecht?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein
Architekt war für den Umbau und die Generalsanierung eines Hauses mit
Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung beauftragt worden. Nach der Übergabe
kam es (wegen einer restlichen Honorarforderung) zu einem Prozess, in dem
ein Vergleich geschlossen wurde: Der Bauherr bezahlt an den Architekten
einen Pauschalbetrag, und im Gegenzug stellt dieser dem Bauherren eine
Bankgarantie zur Verfügung. Dem Vergleich gemäß blieb folgende
Verpflichtung des Architektenvertrages bis zum Ablauf der Bankgarantie
aufrecht: “Der Architekt haftet nur für den von ihm verschuldeten
Schaden. Im Falle der Inanspruchnahme
kann er verlangen, dass er selbst
mit der Beseitigung des Schadens beauftragt wird. Darüber hinaus
verpflichtet er sich, nach der Abnahme des Umbaues an der Feststellung von
Gewährleistungsansprüchen und an der Überwachung von Gewährleistungsarbeiten
für einen Zeitraum von 24 Monaten – von der Schlussabnahme an –
kostenlos mitzuwirken. Zur Absicherung dieser Verpflichtung wird ein Haftrücklass
von 5% der Auftragssumme auf die Dauer von zwei Jahren zurückbehalten,
der jedoch gegen Vorlage eines Bankgarantiebriefes ausbezahlt wird.” Die
Bank des Architekten stellte unter Zitierung dieser Bestimmung eine
Bankgarantie über Euro 7.850,- aus.
Kurz
darauf teilte der Bauherr dem Architekten mit, dass seit zwei Jahren
Ausbesserungen an der Fassade durchgeführt werden mussten und dass die
Innenräume mit Rissen übersät seien, was Sanierungsarbeiten um ca. Euro
5.000.- erfordere. Einen Tag später forderte der Bauherr den Architekten
auf, innerhalb von vier Tagen schriftliche Vorschläge zur Mängelbehebung
zu machen und drohte an, die Mängel selbst beheben zu lassen und die
Kosten beim Architekten geltend zu machen.
Drei
Tage darauf antwortete der Architekt, dass er verpflichtet sei, bei der
Behebung allfälliger Mängel mitzuwirken, also die ausführenden Firmen
zu veranlassen, Mängelbehebungen durchzuführen; es sei jedoch nicht
seine Aufgabe, die vom Bauherrn behaupteten Mängel zu beheben, sondern
ihn bei der Behebung zu unterstützen. Bezüglich der konkreten Mängel
informierte er den Bauherrn, dass dieser den Generalunternehmer bzw. die
zuständigen Professionisten auffordern müsse, Maßnahmen zu setzen.
Er habe auch mit den zuständigen
Mitarbeitern der ausführenden Unternehmen bereits Kontakt aufgenommen und
um Behebungsvorschläge ersucht. Am
nächsten Tag löste der Bauherr die Bankgarantie des Architekten über
Euro 7.850,- ein.
Der
Architekt klagte den Bauherrn und forderte den Garantiebetrag zurück, da
dieser seiner Meinung nach die Garantie voreilig und zu Unrecht in
Anspruch genommen habe. Er selbst sei seinen Verpflichtungen aus dem
Architektenvertrag nachgekommen und habe keine Baumängel zu vertreten.
Der Bauherr wandte ein, dass der
Architekt seine vertragliche Verpflichtung zur Feststellung von Gewährleistungsansprüchen
und zur Überwachung von Gewährleistungsarbeiten verletzt habe. Er hafte
infolge fehlerhafter Planung und unzureichender Bauleitung für die
aufgetretenen Mängel. Das
Erstgericht gab dem Architekten Recht und verurteilte den Bauherrn zur
Zahlung von Euro 7.850,-. Der
Architekt habe nämlich keine Garantiezusage für die Mängelfreiheit der
ausführenden Arbeiten abgegeben. Die Bankgarantie sollte (nur) seine
Mitwirkung im Rahmen der Mängelfeststellung und -behebung gewährleisten
– und dieser Verpflichtung sei der Architekt ausreichend nachgekommen.
Die Abrufung der Bankgarantie ist daher zu Unrecht erfolgt. Auch
das Berufungsgericht war derselben Ansicht wie das Erstgericht.
Aus
der Begründung des OGH
Nach
Meinung des OGH ist zuerst zu klären, welchen Umfang die Haftrücklassgarantie
abdeckt, also für welchen Sachverhalt und für welchen Rechtsgrund die
Bankgarantie gegeben wurde. Dies ergibt sich im konkreten Fall aus der
oben genannten Bestimmung im Architektenwerkvertrag, nach der der Bauherr
die Garantie dann in Anspruch nehmen durfte, wenn der Architekt seiner
Verpflichtung, an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen und der
Überwachung........
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 3/05 von architektur.
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Die
Gerichtsstandsvereinbarung österreichischer PlanerInnen mit einem
privaten deutschen Bauherrn
Können
österreichische PlanerInnen, die in Deutschland für einen privaten
Bauherrn Planungs- und Dienstleistungen erbringen, die Zuständigkeit
eines österreichischen Gerichtes vereinbaren?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein Planer klagte ein Honorar in der Höhe von Euro 18.560,- mit der
Behauptung ein, er sei vom Bauherrn mit der Planung eines Hallenbadzubaus
in Deutschland beauftragt worden. Nach der Erstellung von Planunterlagen
und eines Konzepts habe sich herausgestellt, dass die deutsche Behörde
das Projekt nicht genehmigen würde. Darauf habe der Planer die erbrachten
Leistungen - Grundlagenermittlungen und Vorverhandlung mit der Behörde -
in Rechnung gestellt. Als Gerichtsstand sei schriftlich (in einem
Vollmachtsformular des Planers) der Sitz des Planers, Salzburg, vereinbart
worden. Das österreichische Gericht, bei dem der Planer seine Klage
eingebracht hatte, sei aber auch nach der "Verordnung über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" (EuGVVO) zuständig, da
der Planer seine Dienstleistungen in Salzburg erbracht habe.
Der (private) deutsche Bauherr wendete mangelnde österreichische
Gerichtsbarkeit ein, weil für ihn als Verbraucher die oben genannte
Verordnung auf Grund seines Wohnsitzes in Deutschland das entsprechende
deutsche Gericht als zuständig bestimmt. Auch sollte der Planer die
Genehmigungsfähigkeit des Zubaus bei den deutschen Behörden abklären,
was Kenntnisse des deutschen Baurechts voraussetzt; der Planer habe also
eine Tätigkeit in Deutschland ausüben sollen. Daher sei die im
Vollmachtsformular enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam.
Das Erstgericht folgte der Argumentation des beklagten Bauherrn, wies die
Klage mangels Zuständigkeit zurück und stellte folgenden Sachverhalt
fest: Der Bauherr hatte sich für Wellness-Anlagen in seinem Haus
interessiert und deshalb eine einschlägige Firma mit Sitz in Bayern
kontaktiert. Diese schlug dem Bauherrn vor, den Planer, mit dem sie
bereits bei anderen Projekten zusammengearbeitet hatte, mit der
Abklärung, ob mit einer Baubewilligung für den notwendigen Zubau zu
rechnen sei, zu beauftragen. Der Planer betonte dabei, dass er Erfahrung
mit deutschen Behörden habe, weil er seit 30 Jahren auch
Planungsleistungen für Bauprojekte in Deutschland erbringe und dabei die
Bewilligungsfähigkeit der geplanten Projekte im Vorfeld abkläre. Auch
vertrete er die Bauwerber vor den deutschen Behörden und beschäftige
einen Ziviltechniker deutscher Herkunft, welcher mit den deutschen
Rechtsvorschriften vertraut ist. Der Bauherr unterschrieb ein vom Planer
ausgefülltes Vollmachtsformular, womit er ihn mit Planung und
Überwachung des Projektes "Zubau eines Hallenbades" beauftragte
und bevollmächtigte, alle notwendigen Verhandlungen mit Behörden und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu führen. Außerdem beinhaltete
das Vollmachtsformular auch eine Gerichtsstandsvereinbarung, wonach
Honoraransprüche am Sitz des Planers gerichtlich geltend zu machen seien.
In der Folge erfuhr der Bauherr vom Planer, dass nach Vorsprache bei der
Gemeinde wegen der fehlenden Kanalisation mit keiner Baubewilligung für
den Zubau zu rechnen sei. Darauf erhielt der Bauherr eine Honorarnote, mit
der die Grundlagenermittlung und der Vorentwurf sowie Besprechungen mit
der Behörde verrechnet wurden.
Das österreichische Erstgericht in Salzburg entschied, dass es nicht
zuständig sei und begründete dies folgendermaßen: Die Tätigkeit des
Planers sei in Deutschland, also im Wohnsitzstaat des privaten Bauherrn
erfolgt, und außerdem verrichte der Planer überhaupt seit 30 Jahren
grenzüberschreitend in Deutschland Dienstleistungen. Damit seien die
Voraussetzungen nach der "Verordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)" gegeben, und der Honoraranspruch
könne nur in Deutschland eingeklagt werden. Das Gericht zweiter Instanz
war derselben Ansicht wie das Erstgericht.
Aus
der Begründung des OGH
Nach Meinung des OGH ist im vorliegenden Fall nicht nur die Frage zu
klären, ob der Planer seine Tätigkeiten in Deutschland, dem
Wohnsitzstaat des Bauherrn, ausgeübt hat, sondern die Anwendung der oben
genannten Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit erfordert auch,
dass die Leistungen des Planers zu seiner normalen Geschäftstätigkeit
gehören.......
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 2/05 von architektur.
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Abweisung
einer Honorarklage wegen Unschlüssigkeit
Muss
der Planer eine Klage auf Zahlung seines restlichen Honorars bis ins
Detail ausführen, damit er nicht Gefahr läuft, dass das Gericht seine
Klage wegen Unschlüssigkeit abweist?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein Generalplaner beauftragte einen Planer mit Leistungen im Bereich
Gastronomieplanung für ein Tourismusprojekt. Der Planer legte eine
Honorarnote mit folgendem Inhalt: "Honorar für bereits geleistete
Planungsarbeiten im Zuge der geplanten Errichtungsarbeiten der
gastronomischen Anlagen im Projekt X"; das verrechnete Honorar in der
Höhe von Euro 19.250,- beinhaltete auch eine Pauschale für
"Umplanung und Erstellung einer zweiten Ausschreibung" in der
Höhe von Euro 2.500,-. Der Generalplaner bezahlte jedoch nur Euro
12.000,-. Daraufhin klagte der Planer den Generalplaner auf Bezahlung des
restlichen Betrages von Euro 7.250,-. Da kein Fixpreis vereinbart worden
sei, habe er seiner Honorarberechnung die Honorarrichtlinien für
Leistungen der technischen Büros zugrunde gelegt. Zum Beweis dafür
beantragte er, die beiden Gesellschafter des Planers einzuvernehmen und
ein Sachverständigengutachten für Leistungen eines technischen Büros
einzuholen. Die Änderungspauschale von Euro 2.500,- habe er verrechnet,
weil er Umplanungen, die nicht in seiner Sphäre gelegen seien, vornehmen
musste.
Der Generalplaner beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, dass
der Planer auf Grundlage seiner (Generalplaner-)Vertragsbedingungen tätig
geworden sei. Diese sähen aber einen Pauschal- und Fixpreis von Euro
12.000.- vor, wobei allfällige Umplanungen in diesem Honorar bereits
enthalten seien. Da die Honorarnote auch nicht überprüfbar gewesen sei,
wendete der Generalplaner auch mangelnde Fälligkeit ein.
Das Erstgericht führte die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme
(Vernehmung der beiden Gesellschafter des Planers sowie Erstellung eines
Sachverständigengutachtens für Leistungen eines technischen Büros)
nicht durch, sondern wies die Klage des Planers auf Bezahlung des
restlichen Betrages von Euro 7.250,- ab. Nach Ansicht des Erstgerichtes
war das Klagebegehren unschlüssig, denn der Anspruch des Planers sei
nicht nachvollziehbar begründet und aufgeschlüsselt worden, da konkrete
Behauptungen über Art und Ausmaß der erbrachten Arbeitsleistung fehlten.
Aus der Unschlüssigkeit der Klage resultiere auch die mangelnde
Fälligkeit der Vergütung, denn die Rechnung des Auftragnehmers muss für
den Auftraggeber überprüfbar sein.
Auch das Berufungsgericht folgte der Beurteilung des Erstgerichts zur
Unschlüssigkeit der Klage. Gemäß Zivilprozessordnung muss jede Partei
alle im einzelnen Fall zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen
Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt angeben. Das
Beweisverfahren dient nicht dazu, den Kläger von diesem
Vollständigkeits- und Bestimmtheitsgebot zu entbinden und lückenhaftes
Vorbringen aufzufüllen. Über ein unschlüssiges Klagebegehren sind daher
auch keine Beweise aufzunehmen.
Aus
der Begründung des OGH
Der OGH hingegen ist anderer Meinung und stimmt dem Planer zu, dass dessen
Klage nicht unschlüssig ist. Der Planer habe zur Begründung seines
Klagebegehrens ein ausreichend konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet.
Nach Ansicht des OGH ist die Auftragserteilung durch den Generalplaner und
die Erbringung der Leistungen durch den Planer unstrittig; strittig ist
nur......
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gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 1/05 von architektur.
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Welche
Folgen hat eine mangelhafte Baukostenschätzung von PlanerInnen?
Unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang haben ArchitektInnen für
die Kosten eines Prozesses zwischen dem Bauherrn und der ausführenden
Baufirma zu haften, wenn ihre Baukostenschätzung mangelhaft ist?
Der Sachverhalt (vereinfacht)
Der
Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Durchführung
eines Bauvorhabens. Der Architekt ermittelte den Bestbieter, indem er
(nicht weiter überprüfte) Mengenangaben eines anderen vergleichbaren
Angebots dem Bauauftrag zu Grunde legte. Er ging dabei von einer
Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß aus, der Bauherr – welcher zu den
Verhandlungen mit dem Bauunternehmen nicht zugezogen wurde – hingegen
von einem Höchstpreis. Als eine
Projektänderung nötig wurde, unterließ es der Architekt, den Bauherrn
über eine mögliche kostengünstigere Variante zu informieren. Vielmehr
versicherte er dem Bauherrn mehrmals, dass sich durch die durchgeführten
Änderungen sogar beträchtliche Einsparungen ergeben können. Nach Abschluss der Arbeiten forderte das ausführende
Bauunternehmen vom Bauherrn eine bedeutend höhere als die ursprünglich
projektierte Summe und konnte sich dabei auch im Rechtsweg zum Teil
durchsetzen. Der Architekt trat diesem Verfahren trotz mehrfacher
Aufforderung nicht als Nebenintervenient bei. Bei Kenntnis der tatsächlichen
Forderung des Bauunternehmens hätte der Bauherr das Projekt nur in
kleinerem Umfang realisiert. In der Folge klagte der Bauherr den
Architekten auf Ersatz seiner Kosten aus dem Vorprozess gegen die ausführende
Baufirma. Das Erstgericht gab der Klage des Bauherrn teilweise
statt; vor dem Berufungsgericht hingegen bekam der Architekt teilweise
Recht.
Aus
der Begründung des OGH
Der
OGH stellt klar, dass ArchitektInnen an sich keine Baukostengarantie zu
tragen haben, aber eine Sorgfaltspflicht walten lassen müssen: Sie müssen
nicht nur eine technisch einwandfreie Leistung erbringen, sondern auch
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen; dazu gehört auch die
Ermittlung der Mengen für das Leistungsverzeichnis, die Einholung von
mehreren Angeboten und deren Überprüfung in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht. Sie müssen innerhalb des vorgegebenen Rahmens
möglichst kostengünstig planen – vor allem dann, wenn es sich um ein
“Renditeobjekt” oder – wie im konkreten Fall – um ein reines
Gewerbeobjekt handelt. Dies ergibt sich aus einer vertraglichen
umfassenden Beratungspflicht. Eine
echte Baukostengarantie müsste..........
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gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 8/04 von architektur.
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Das
Bundesvergabeamt bestätigt zum wiederholten Male einen vom
Sachverständigen nach den Autonomen Honorarrichtlinien (AHR)
veranschlagten Stundensatz für seine Gutachtertätigkeit.
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein bei der Vergabe von Bauleistungen im Zuge der Errichtung der "S
35 Brucker Schnellstraße" nicht zum Zug gekommener Bieter wandte
sich an das Bundesvergabeamt (nähere Erläuterungen s. u.) und begehrte
die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Um die aufgeworfenen
Fragen (Ausschreibungskonformität der vom Bestbieter angebotenen
Ausführung sowie damit im Zusammenhang stehende Fragen der
Baukalkulation) klären zu können, wurde vom Bundesvergabeamt am 28. 11.
2003 ein Zivilingenieur für Bauwesen als (nichtamtlicher)
Sachverständige bestellt und mit der Erstellung eines Gutachtens
beauftragt.
Am 3. 12. 2003 übermittelte der Sachverständige sein schriftliches
Gutachten, welches er in der mündlichen Verhandlung am 13. 01. 2004
erläuterte und eine Reihe weiterer ergänzend gestellter Fragen
beantwortete. Am 16. 12. 2003 und am 14. 01. 2004 legte der
Sachverständige seine Gebührennoten, wobei er die Gebühr für
Mühewaltung auf die Autonomen Honorarrichtlinien der Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten (AHR) stützte. Die AHR regeln, dass
als Bemessungsgrundlage für Ziviltechnikerleistungen, die nach
Zeitaufwand zu verrechnen sind, der Wert der zu bearbeitenden Anlage, des
Gegenstandes oder der Sache heranzuziehen ist und der Stundensatz
entsprechend den Wertstufen und den Schwierigkeitsklassen 1 bis 5 zu
ermitteln ist. Als Wert hatte der Sachverständige die Differenz der
Angebotssumme der Antragstellerin zur Angebotssumme der in Aussicht
genommenen Bestbieterin verwendet und die Gebührenklasse 4
(Schwierigkeitsfaktor 1,9) angesetzt. Daraus errechnete er die Vergütung
für seinen Zeitaufwand (sechs Stunden für die Erstellung von Befund und
Gutachten und zwei Stunden für die Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung).
Aus der Begründung des Bundesvergabeamtes
Einige Vorbemerkungen zum Bundesvergabeamt (BVergA): Das Bundesvergabeamt
ist eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Kollegialbehörde mit
richterlichem Einschlag - das bedeutet, dass es unabhängig und
weisungsfrei ist. Es ist nach dem Bundesverfassungsgesetz eingerichtet und
stellt die eigentliche, vom Recht der Europäischen Union geforderte
Kontrollinstanz für Vergaben öffentlicher Auftraggeber dar. Das
Bundesvergabeamt hat - unter anderem - folgende Zuständigkeiten: Bis zum
Zuschlag kann es wegen behaupteter Verstöße gegen das
Bundesvergabegesetz (BVergG) angerufen werden. Dabei kann es einstweilige
Verfügungen erlassen und rechtswidrige Entscheidungen der Vergabestelle
für nichtig erklären. (Beschwerdepunkte wären z. B. die Wahl einer
bestimmten Vergabeart oder die Aufnahme bestimmter Bedingungen in die
Ausschreibungsunterlagen.) Nach erfolgtem Zuschlag hat das
Bundesvergabeamt darüber zu entscheiden, ob der Zuschlag rechtswidrig
(also wegen einer Gesetzesverletzung) nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Zu beachten ist, dass das Nachprüfungsverfahren bis zum Zuschlag nur nach
vorher ergebnislos durchgeführtem Schlichtungsverfahren vor der
Bundes-Vergabe-Kontrollkommission beantragt werden kann. Führt das
Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, ist der Weg zum.....
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gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 7/04 von architektur.
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Die
Haftung für Prozesskosten bei Gewährleistungsmängeln
Haftet
die ausführende Baufirma für die Prozesskosten aus einem Verfahren des
Bauherrn gegen den Planer, wenn der Bauherr - irrtümlich - angenommen
hat, dass die Mängel durch Fehler in der Planung verursacht wurden (und
keine Ausführungsmängel sind)?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Eine Baufirma errichtete die Talstation eines Schiliftes. Da nach der
Fertigstellung im Keller Wasser eingedrungen war und die durchgeführten
Sanierungsarbeiten sich als nicht erfolgreich erwiesen hatten, beauftragte
die Baufirma einen Sachverständigen; dieser kam - ebenso wie ein vom
Bauherrn beauftragter Gutachter - zum Ergebnis, dass für den
Wassereintritt mit großer Wahrscheinlichkeit Planungsfehler und nicht
Ausführungsmängel ursächlich seien. Der Bauherr klagte daraufhin auf
gerichtliche Feststellung der Haftung des Planers für die aufgetretenen
Schäden. Das Erstgericht wies die Klage ab, weil es im Prozess zum
Ergebnis kam, dass der Wassereintritt zum größten Teil auf
Ausführungsfehler und fehlgeschlagene Sanierungsversuche zurückzuführen
war, nicht aber auf Fehler des Planers. Daher verurteilte das Erstgericht
den Bauherrn, dem Planer dessen Verfahrenskosten in Höhe von ca. Euro
15.000,- zu ersetzen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung
des Erstgerichtes. Daraufhin klagte der Bauherr die Baufirma auf Ersatz
der - in diesem Vorprozess mit dem Planer entstandenen - Kosten.
Aus
der Begründung des OGH
Der OGH stellt fest, dass eine Haftung der Baufirma für die Prozesskosten
im ersten Verfahren gegen den Planer nur dann gegeben ist, wenn die
Baufirma nicht nur ihre Hauptleistung (also den Bau der Talstation)
mangelhaft erfüllt hat, sondern darüber hinaus weitere Nebenpflichten
(Sorgfalts-, Informations- und Aufklärungspflichten) verletzt hätte. Zu betrachten sind dabei der Schutzzweck eines
Vertrages und der so genannte Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen
verletzter Vertragspflicht und aufgetretenem Schaden. Die vom Schutzzweck
eines Vertrages umfassten Vertragspflichten sind aus dem konkreten
Vertragszweck zu ermitteln. Beim Vertrag zwischen Auftraggeber und
ausführender Baufirma sind dies der Bau der Talstation (Hauptpflicht) und
z. B. die Pflicht der Baufirma, den Auftraggeber über die
Vertragsabwicklung wahrheitsgemäß zu informieren (Nebenpflicht). Wird
nun eine dieser Vertragspflichten verletzt, so sind..............
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gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 6/04 von architektur.
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Der
Gesamtrücktritt bei einem Architektenvertrag mit zwei Teilleistungen
Können
Auftraggeber, wenn ihr(e) Planer(in) im Verzug ist, grundsätzlich auch
einen Teilrücktritt erklären, oder ist dies nur unter besonderen
Voraussetzungen im Einzelfall möglich?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Eine Gesellschaft betreibt auf ihrer Liegenschaft ein Hotel, das nicht
der erteilten Baubewilligung entspricht. Zur Sanierung dieses Mangels
ersuchte sie einen Architekten, eine Umplanung vorzuschlagen, die den
baurechtlichen Bestimmungen entsprechen würde. Sie beauftragte ihn
mündlich damit, genehmigungsfähige Einreichpläne und einen
Bestandsplan zu erstellen. Dafür wurde ein Honorar von Euro 17.400,-
vereinbart, wobei Euro 11.620,- bereits bezahlt wurden.
Die Gesellschaft klagte den Architekten auf Rückzahlung dieser Euro
11.620,-, da er ihrer Meinung nach keinerlei Aktivitäten gesetzt habe,
weshalb sie unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückgetreten sei. Der Architekt erhob den Einwand, dass er die
Informationen, die ihm von seiner Auftraggeberin zugesagt worden waren
(Unterlagen über die baurechtlich relevanten Ausführungen sowie ein
Schall- und Wärmeschutzgutachten), nicht erhalten habe und deshalb die
Einreichpläne nicht fertig stellen konnte. Den Bestandsplan habe er
erstellt und übergeben.
Das Erstgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.
Seiner Ansicht nach ist die Fertigstellung des Einreichplanes an der
mangelnden Mitwirkung der Auftraggeberin gescheitert. Für die zweite
Teilleistung - die Erstellung des Bestandsplanes - seien zwar keine
Vorleistungen der Gesellschaft erforderlich gewesen, aber auch dieser
Teilbetrag sei nicht zurückzuerstatten, weil die Gesellschaft den (von
ihr behaupteten) Verzug des Architekten bei der Übergabe des
Bestandsplans nachweisen hätte müssen.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise ab und verurteilte
den Architekten zur Zahlung von Euro 4.360,-, weil dieser mit der
Übergabe der Bestandpläne in Verzug war und ihn die Beweislast für
die Erfüllung treffe. Wegen Nichterbringung dieses Beweises sei die
Vergütung für die Erstellung der Bestandspläne (Euro 4.360,-) wegen
gerechtfertigten Teilrücktrittes zurückzuerstatten.
Aus
der Begründung des OGH
Der OGH stellte fest, dass es im konkreten Fall nicht um die Frage der
Beweislast für einen behaupteten Verzug geht, sondern um die
Zulässigkeit des Rücktritts vom gesamten Auftrag. Nach Meinung des OGH
konnte der von der Auftraggeberin erklärte Gesamtrücktritt für die
Teilleistung "Bestandspläne" nicht als Teilrücktritt wirksam
werden - und zwar deswegen, weil sie (durch das nicht zu
Verfügungstellen der Informationen über die baurechtlich relevanten
Ausführungen sowie des Schall- und Wärmeschutzgutachtens) ihre
Mitwirkungspflicht bei der Teilleistung "Einreichpläne"
verletzt hatte. Die beiden Teilleistungen waren hier nämlich unteilbar.
Die Frage der (Un)teilbarkeit ist nach dem erkennbaren Willen des
Vertragspartners zu beurteilen bzw. aus dem Leistungszweck des Auftrages
zu ermitteln. Letztendlich entscheidend ist immer der erkennbare Wille
der Vertragspartner. Im konkreten Fall wurden nach Ansicht des OGH
nämlich beide Teilleistungen (Einreichplanung und Bestandsplanung) in
einem einheitlichen Vertrag zu dem Zweck vereinbart, bei der Baubehörde
eine Baubewilligung zu erreichen - die Bestandspläne allein hätten
daher keinen eigenständigen Wert für die Auftraggeberin gehabt.
Ein
Umstand, der aus der Sphäre der Auftraggeberin kommt und die
Fertigstellung der Gesamtleistung des Architekten verhindert, schlägt
auf den Verzug mit der anderen, erfüllbaren Teilleistung durch - auch
wenn er nur eine Teilleistung erfasste. Die Gesellschaft hätte dem
Architekten ein von den Einreichplänen getrenntes, besonderes Interesse
an den Bestandsplänen zur Kenntnis bringen und für die Teilleistung
eine Teilfrist und einen Teilrücktritt erklären müssen. Im Ergebnis
folgte der OGH der Meinung des Erstgerichtes und legte fest, dass die
Klage gänzlich abzuweisen ist. Praktische
Folgen Diese Entscheidung zeigt zunächst die bekannte Regel
.............
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gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 5/04 von architektur.
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Die
Pflichten des Hausverwalters gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer
Muss
der Hausverwalter den Wohnungseigentümer auf Verjährungsfristen von
Bauschäden aufmerksam machen, oder übersteigt dies seine typische
Interessenwahrungspflicht?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Die Klägerin kaufte im Dezember 1994 eine Eigentumswohnung, die 1970
errichtet worden war. In der Wohnung kam es zu Setzungen und
Rissbildungen, die der Klägerin erstmals im Jahr 1995 auffielen.
Setzungsschäden waren allerdings grundsätzlich seit der Errichtung des
Gebäudes bekannt. Als die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage im
Februar 2000 alle Wohnungseigentümer auf die verstärkten Rissbildungen
und Schäden an Türstöcken hinwies, stimmten 75% der Eigentümer der
Beauftragung der bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt zu, um die
Ursache der Schäden zu ermitteln. Im Juni 2000 gab die Hausverwalterin
der Klägerin das Ergebnis der Untersuchung bekannt. Danach dürfte die
Ursache in Setzungsdifferenzen zwischen den Streifenfundamenten gelegen
sein. Die Hausverwalterin ließ gebrochene Rohre der Dachentwässerung
erneuern, den Zustand der geschädigten Wohnungen aufnehmen und
veranlasste die Sanierung der Fundamente. Diese Maßnahmen kosteten ca.
Euro 35.000,-; der Betrag wurde anteilig durch Sondervorschreibungen
aufgebracht. In der Folge kam es zu keinen weiteren Gebäudesetzungen. Die Wohnungseigentümerin klagte die
Hausverwalterin auf Euro 20.500,- Schadenersatz. Diese habe ihre
Verwalterpflichten dadurch verletzt, dass sie die Wohnungseigentümerin
nicht auf die drohende Verjährung der Schadenersatzansprüche (nach 30
Jahren - im März 2000) gegen den Erstverkäufer hingewiesen habe. Die
Schadenersatzansprüche seien ihr vom Voreigentümer der Wohnung
abgetreten worden. Die Hausverwalterin
argumentierte, dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche gegen den
Erstverkäufer zustünden. Das Gebäude sei im März 1970 fertig gestellt
und übergeben worden. Die mit dem Bau betraute Baufirma existiere seit
dem Jahr 1994 nicht mehr, sodass gegen sie 1995 nicht mehr hätte
vorgegangen werden können. Weiters seien die Schäden an den
Einzelwohnungen nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern von
den einzelnen Wohnungseigentümern geltend zu machen. Sie habe daher ihre
Hausverwalterpflichten nicht verletzt.
Das
Erstgericht wies die Klage gänzlich ab. Auch das Berufungsgericht war
derselben Ansicht und begründete dies folgendermaßen: Nur der Erwerber
einer Wohnung sei berechtigt, Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche geltend zu machen, nicht jedoch die
Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verwaltung der Liegenschaft und
Vertretung aller Miteigentümer gemäß § 17 Abs. 2 WEG 1975 umfasse
daher nicht die Wahrnehmung von Schadenersatz- und
Gewährleistungsansprüchen aus Kaufverträgen, die ein einzelner
Wohnungseigentümer mit dem Bauträger abgeschlossen hat. Daher sei die
Hausverwalterin nicht verpflichtet, den Wohnungseigentümer diesbezüglich
rechtlich zu beraten.
Aus
der Begründung des OGH
Der OGH folgt der Meinung des Erst- und des Berufungsgerichtes und stellt
fest, dass im konkreten Fall die Bestimmungen vor Inkrafttreten des WEG
2002 anzuwenden sind. Danach ist der Verwalter verpflichtet, die
Interessen aller Miteigentümer zu wahren. Die Hausverwalterin hat also
nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch
die des einzelnen Wohnungseigentümers.............
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 4/04 von architektur.
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Die
Berücksichtigung der vermutlichen Endabrechnungssumme als
Zuschlagskriterium
im
Vergabeverfahren
Darf
der Auftraggeber die voraussichtliche Endabrechnungssumme als
Zuschlagskriterium verwenden? Wie müsste in einem solchen Fall die
Ausschreibung gestaltet sein?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Eine
Stadtgemeinde hatte Beschichtungs- und Anstreicherarbeiten ausgeschrieben
und den Zuschlag einem Unternehmen erteilt, dessen Gesamt-Angebotspreis um
c 23.- (!) höher war als der des Billigstbieters. Für die
Leistungsposition “Spachteln” hatte der Billigstbieter den
Einheitspreis mit c 3,63/m2 angesetzt und so einen Positionspreis von ca.
c 2.488,- errechnet. Die ausgeschriebene Fläche betrug dabei 685,5 m2.
Das beauftragte zweite (teurere) Unternehmen hatte einen Einheitspreis von
c 1,53/m2 angeboten und errechnete damit einen Preis von c 1.048,- für
diese Leistungsposition. Der ausschreibende Architekt ging davon aus, dass
sich die zu spachtelnde Fläche jedenfalls erhöhen würde, weil sie zunächst
nur geschätzt werden konnte und sich daher bereits ab einer Flächenvergrößerung
von nur 12 m2 das Angebot des zweiten Unternehmens als günstiger
erweisen würde. Der Billigstbieter klagte die Stadtgemeinde auf Ersatz
des entgangenen Gewinns. Das Erstgericht wies die Klage ab; das
Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Aus
der Begründung des OGH
Der
OGH geht zunächst auf die Reduzierung der Zuschlagskriterien auf den
niedrigsten Preis ein. Die Stadtgemeinde hatte in ihrer Ausschreibung zwar
festgelegt, dass die Vergabe der Leistungen nach dem Bestbieterprinzip
(Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot) erfolgt,
jedoch als einziges Zuschlagskriterium den Preis mit einer Gewichtung von
100% genannt. Der OGH hält fest, dass die Reduzierung der
Zuschlagskriterien auf den niedrigsten Preis bereits nach dem
Bundesvergabegesetz 1997 als zulässig erachtet wurde, wenn die
Ausschreibung die Leistung und ihre Spezifikationen so exakt beschreibt,
dass bei der Ausführung ein klarer und eindeutiger, dem Stand der Technik
entsprechender Qualitätsstandard zu erwarten ist. Das – zwar im
konkreten Fall noch nicht anzuwendende – Bundesvergabegesetz 2002 sieht
in § 67 Abs. 3 vor, dass der Auftraggeber auch das Billigstbieterprinzip
wählen kann, sofern der Qualitätsstandard der Leistung klar und
eindeutig definiert ist, so dass die Festlegung in der Ausschreibung
qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellt. Auch das Österreichische
Normungsinstitut hat in einer authentischen Interpretation der (dieser
Ausschreibung zugrunde liegenden) ÖNORM A 2050 festgestellt, dass unter
bestimmten Voraussetzungen (Sicherstellung gleichwertiger Angebote) der
Preis als einziges Zuschlagskriterium nicht dem Bestbieterprinzip
widerspricht. Deshalb kann auch nach dem im konkreten Fall anzuwendenden
Bundesvergabegesetz 1997 angesichts der qualitativ standardisiert
ausgeschriebenen Leistung der niedrigste Preis als ..........
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gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 3/04 von architektur.
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Ersatz
von Prozesskosten eines Vorverfahrens bei Warnpflichtverletzung
Muss
eine Baufirma, die ihre Warnpflicht verletzt hat, dem Bauträger die
Kosten seines
Prozesses mit den Wohnungseigentümern ersetzen?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein Bauträger ließ 1989 eine Wohnhausanlage errichten, deren Keller im
Grundwasserbereich stehen. Das Projekt wurde von einem Architekten geplant
und von einem Bauunternehmen ausgeführt; die Bauaufsicht übte der
Bauträger selbst aus. Die vom Architekten erstellte Ausschreibung und der
darauf basierende Bauvertrag enthielten keine Dämmung des
Kellergeschoßes.
Nach dem Bezug durch die Wohnungseigentümer stellte sich heraus, dass es
in den Kellern zu Schimmelbildung und dadurch zu erheblich verminderter
Nutzbarkeit der Räume kam. Ein vom Bauträger konsultierter
Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die Ursache dafür in der
fehlenden Isolierung der Kellerwände und des Kellerbodens liegt und
zeigte Sanierungsmöglichkeiten auf. Zu diesem Zeitpunkt war der
Bauträger der Meinung, dass die Baufirma keinen Mangel zu vertreten hat,
weshalb er sie bei der weiteren Abwicklung nicht miteinbezog.
1995 klagten die Wohnungseigentümer den Bauträger auf Durchführung der
vom Sachverständigen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen. Der Bauträger
argumentierte, keine Wohnkeller, sondern nur "normale" Keller
mitverkauft zu haben und daher diesen Mangel nicht vertreten zu müssen.
Ein weiterer Sachverständiger kam jedoch in seinem Gutachten zum
Ergebnis, dass Keller im Grundwasserbereich unabhängig von der
Nutzungsbestimmung mit einer Wärmedämmung auszustatten sind. Der
Bauträger informierte die Baufirma vom Ergebnis des Gutachtens,
verkündete ihr den Streit und wies sie auf mögliche Regressansprüche
hin. Die Baufirma lehnte eine Mängelbehebung ab, da ihrer Meinung nach
die Gewährleistungsfrist abgelaufen war und kein Verschulden vorliegt.
Sie beteiligte sich trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem
Bauträger und den Wohnungseigentümern. Dieses Verfahren endete mit einem
Urteil, wonach der Bauträger auf Grund seiner
Gewährleistungsverpflichtung die Feuchtigkeitsbildung in den Kellern
gemäß dem Sanierungsvorschlag des ersten Sachverständigen zu beheben
und den Wohnungseigentümern die Prozesskosten zu ersetzen hatte.
Der Bauträger ließ den Keller sanieren und klagte dann die Baufirma auf
Ersatz von 50% der Sanierungskosten und von 50% seiner Kosten im Prozess
gegen die Wohnungseigentümer. Ihm war klar, dass er sich den Fehler des
Architekten als Mitverschulden anrechnen lassen muss; da aber die Baufirma
ihre Warnpflicht verletzt hatte, verlangte er von ihr die Hälfte der
Kosten...........
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Das
Fehlen von Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren
Wenn
eine Ausschreibung keine Zuschlagskriterien enthält, ist sie - nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes - auf jeden Fall zu
widerrufen, da ohne Kriterien die Ermittlung des Bestbieters überhaupt
nicht möglich ist.
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein Abwasserverband schrieb die Baumeisterarbeiten für die Errichtung
einer Abwasserbeseitigungsanlage aus. Termin für die Angebotsabgabe war
der 29.11.1999. Das mit der Angebotsprüfung beauftragte
Zivilingenieurbüro empfahl, das Angebot einer Baufirma auszuscheiden. Es
sei zwar die erforderliche Befugnis und die finanzielle
Leistungsfähigkeit, nicht jedoch die wirtschaftliche und technische
Leistungsfähigkeit gegeben - der zu vergebende Auftrag würde einen
ganzen Jahresumsatz der betreffenden Baufirma betragen, und die
Referenzliste der vorangegangenen fünf Jahre umfasste kein einziges
vergleichbares Bauprojekt, da die Baufirma ausschließlich im Hochbau
tätig gewesen war, was sich auch an der Geräteausstattung zeigte.
Außerdem ergab die vertiefte Angebotsprüfung gemäß ÖNORM A 2050, dass
verschiedene Positionen aufklärungsbedürftig bzw. nicht angemessen
waren, wobei es nicht gelungen war, die Unklarheiten im Angebot
aufzuklären.
Am 23.02.2000 wurde die Baufirma schriftlich verständigt, dass ihr
Angebot ausgeschieden worden war, und es wurde ihr mitgeteilt, an wen die
Vergabe erfolgen wird.
Die Baufirma beantragte am 11.04.2000 beim Bundesvergabeamt die
Feststellung, dass "wegen Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz im
Ausschreibungsverfahren der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt
wurde". In weiterer Folge brachte die Baufirma vor, dass in der
Ausschreibung Zuschlagskriterien überhaupt fehlten. Der Abwasserverband
betonte in seiner Stellungnahme, dass für das Ausscheiden nicht die
Anwendung von Zuschlagskriterien ausschlaggebend gewesen sei, sondern
einzig und allein die mangelnde wirtschaftliche und technische
Leistungsfähigkeit der Baufirma sowie die mangelnde Preisangemessenheit
ihres Angebotes. Auch bei Verwendung von Zuschlagskriterien wären diese
Ausscheidungsgründe nicht weggefallen, und es hätte sich an der Vergabe
nichts geändert.
Aus der Begürndung des Bundesvergabeamtes
Zuerst stellt das Bundesvergabeamt fest, dass die gegenständliche
Ausschreibung den Regelungen der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom
01.01.1993 unterlag. Punkt 2.1.6 dieser ÖNORM A 2050 verpflichtet den
Auftraggeber, Zuschlagskriterien in die Ausschreibung aufzunehmen, und
gemäß Punkt 4.6 muss er den Zuschlag dem wirtschaftlich und technisch
günstigsten Angebot erteilen (Bestbieterprinzip). Da die ÖNORM A 2050 in
diesen Punkten inhaltlich gleich lautende Regelungen wie das
Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997) enthält, bezieht sich das
Bundesvergabeamt bei seiner Beurteilung des konkreten Falles auf drei
Entscheidungen seiner eigenen Judikatur zum BVergG 1997 und stellt dazu.........
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Die
Verjährung der Werklohnforderung, wenn der Unternehmer
mit
der Mängelbehebung in Verzug ist
Wann
beginnt die Verjährungsfrist bei säumiger Mängelbehebung? Macht es
einen Unterschied, wenn der Unternehmer die Mangelfreiheit seines Werkes
behauptet und die Bezahlung einklagt?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Eine
Firma hatte im Juli 1995 in der Wohnung ihres Auftraggebers eine
Wendeltreppe aus Marmor montiert. Bei der Abnahme stellte der vom
Auftraggeber beauftragte Architekt einzelne Schläge und auch Kratzer an
den Kanten und an der Oberfläche fest; außerdem wackelte die Treppe
beim Begehen, und ein Befestigungsteil hatte den Marmor beschädigt. Am
14.7.1995 legte die Firma ihre Rechnung über insgesamt 110.196,- öS;
der Auftraggeber bezahlte jedoch nur 50.000,- öS. Am 1.4.1996 erhob die
Firma Mahnklage, worin die restlichen 60.196,- öS geltend gemacht
wurden. Der beklagte Auftraggeber entgegnete, dass der Klageanspruch
nicht fällig sei, weil die Treppe (behebbare) Mängel aufweise. In der
Verhandlung am 13.9.1996 wurde aufgrund eines
Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Treppe starke und
leichte Kratzer sowie Kantenbeschädigungen aufwies. Die Firma bot am
3.3.1997 die Behebung der festgestellten Mängel an und ersuchte um eine
Terminvereinbarung. Da beide Parteien bei der nächsten Verhandlung am
15.4.1997 nicht erschienen, trat in der Folge Ruhen des Verfahrens ein.
Am 22.7.1997 behob die Montagefirma die Mängel so, dass - laut einer
späteren Befundaufnahme (die am 22.8.2000 durch einen zweiten
gerichtlichen Sachverständigen erfolgte) - die Treppe der relevanten
Önorm entsprechend sach- und fachgerecht geliefert und montiert worden
war und in technischer und fachlicher Hinsicht der Önorm entsprach.
Schon am 25.7.1997 teilte der Auftraggeber der Firma aber mit, dass noch
"weitere Schäden vorhanden seien" und unterbreitete einen
Vergleichsvorschlag. Nach diesem sollte die Firma nach neuerlicher
Mängelbehebung die restliche Vergütung unter Abzug der Prozesskosten
erhalten. Die Firma ging auf diesen Vorschlag nicht ein. Zweieinhalb
Jahre später, am 3.1.2000, stellte der Auftraggeber (!) den Antrag, das
ruhende Verfahren fortzusetzen. In der darauf folgenden Verhandlung
erhob der beklagte Auftraggeber die Einrede der Verjährung mit der
Begründung, dass das Verfahren von der Firma nicht gehörig fortgesetzt
worden war. Da im Juli 1997 ein außergerichtlicher Vergleich auf Basis
des Vorschlages des Auftraggebers nicht zustande gekommen sei und er
außerdem weitere Mängel geltend gemacht habe, wäre es die Pflicht der
klagenden Firma gewesen, das Verfahren durch einen Fortsetzungsantrag
fortzuführen - tatsächlich sei die Fortsetzung im Jänner 2000 aber
von ihm als Beklagtem betrieben worden. Das Erstgericht gab der
klagenden Firma Recht. Das Berufungsgericht war der selben Ansicht und
sprach ihr die restliche Vergütung von c 4.375,-(= 60.196,- öS) zu. Es
hielt fest, dass der Klageanspruch nicht verjährt sei, weil die
Verjährungsfrist erst mit Durchführung der Mängelbehebung, also mit
Eintritt der Fälligkeit der Vergütung am 22.7.1997 in Gang gesetzt
wurde. Zum Zeitpunkt der Verfahrensfortsetzung im Jänner 2000 (also
zweieinhalb Jahre danach) sei der Klageanspruch daher noch nicht
verjährt gewesen.
Aus
der Begründung des OGH
Der
OGH weist auf seine Rechtsprechung hin, wonach die Verjährung
grundsätzlich erst dann beginnt, wenn der Geltendmachung des Anspruches
kein rechtliches Hindernis mehr im Wege steht und nach objektiven
Gesichtspunkten...........
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Die
Unterfertigung eines Angebotes und seiner Beilagen
An
welcher Stelle muss ein Angebot unterschrieben sein, wenn diesem
Beilagen beigefügt sind und an das Angebot ein bestimmtes
Unterfertigungserfordernis geknüpft ist? Kann ein Verstoß dagegen
verbessert werden?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Eine
Stadtgemeinde in der Steiermark hatte Tischlerarbeiten ausgeschrieben.
Bei der Angebotseröffnung stellte sich Folgendes heraus: Der
erstgereihte Bieter hatte die erste Angebotseite, die die Summenwerte
des Angebotes sowie eine Auflistung der Beilagen (gleich als erstes die
“Allgemeinen Bedingungen” der ausschreibenden Stadtgemeinde)
enthielt, firmenmäßig unterfertigt. Er hatte jedoch verabsäumt, die
letzte Seite der “Allgemeinen Bedingungen” zu unterschreiben. Diese
letzte Seite enthielt eine Angebotserklärung, mit der der Bieter sein
volles Einverständnis mit dem gesamten vorliegenden Vertrags- und
Leistungsrahmen sowie mit sämtlichen anderen Unterlagen bekennt. Gemäß Punkt 11 der “Allgemeinen
Bedingungen” wurde die ÖNorm A 2050 (Ausgabe 1.3.2000) für gültig
erklärt. Nach Punkt 6.2.5 Abs 8 dieser ÖNorm muss jedes Angebot
“Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters” enthalten;
Punkt 7.3.5.1 behandelt das Vorgehen bei Mangelhaftigkeit eines
Angebotes und sieht bei Unklarheiten, die für die Angebotsbeurteilung
von Bedeutung sind, das Verlangen einer verbindlichen schriftlichen
Aufklärung vom Bieter vor, wozu ihm eine angemessene Frist einzuräumen
ist.
Nach
der Angebotsöffnung forderte die Stadtgemeinde den erstgereihten Bieter
zur Nachholung der fehlenden Unterschrift auf der letzten Seite der
“Allgemeinen Bedingungen” auf; dieser kam der Aufforderung vier Tage
später nach, stand somit als Bestbieter fest und erhielt den Zuschlag.
Vier
Monate später klagte der zweitgereihte Bieter die Stadtgemeinde. Seiner
Ansicht nach sei er Bestbieter, und die Stadtgemeinde hafte wegen
Vergabeverstößen und Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses
(der eigenen Ausschreibungsunterlagen). Die Stadtgemeinde bestritt die
Klage: Schon die Unterfertigung des Summenblattes auf Seite 1 des
erstgereihten Angebotes habe dieses rechtsverbindlich gemacht. Die
fehlende zusätzliche Unterschrift auf dem letzten Blatt der
“Allgemeinen Bedingungen” sei ein verbesserungsfähiger Mangel
gewesen, der umgehend beseitigt worden war.
Das
Erstgericht wies die Klage ab und folgte in seiner Begründung der
Argumentation der Stadtgemeinde; es stellte auch fest, dass diese nicht
gegen das Verhandlungsverbot verstoßen und keine Änderung der
Wettbewerbsstellung der Bieter herbeigeführt habe.
Das
Berufungsgericht schloss sich der Ansicht des Erstgerichts an und ergänzte,
dass die Bindung des erstgereihten Bieters durch die Unterfertigung der
ersten Seite auch aus § 39 des Steiermärkischen Vergabegesetzes folge.
Aus
der Begründung des OGH
Der
OGH hielt fest, dass das Steiermärkische Vergabegesetz ein Angebot als
“die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt
unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen”
definiert und dass bei der Vergabe die ÖNorm A 2050 anzuwenden ist.
Diese sieht eine Verbesserung des Angebotes bei bestimmten
Mangelhaftigkeiten ausdrücklich ........
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Der
Hausverwalter als Bevollmächtigter des Bauherrn
Haftet
der Bauherr, wenn der Hausverwalter im Einvernehmen mit der Bank eine
Kreditaufnahme durch Überziehung des Baukontos durchführt?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Frau
S. hatte zur Finanzierung der Sanierung ihres Mietshauses mit dem Wiener
Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds (WBSF) ein
gemeinschaftliches Girokonto bei einer Bank eröffnet. Von diesem
Baukonto, das mit einem geförderten Darlehen über ATS 5.693.000,-
eingerichtet wurde, wurden die erforderlichen Zahlungen an die Baufirma
und die Professionisten geleistet; ein Überziehungsrahmen wurde nicht
vereinbart. Das Darlehen wurde gemäß Wohnhaussanierungsgesetz (WSG)
1984 im ersten Rang grundbücherlich sichergestellt, und das Land Wien
bürgte für einen Teilbetrag von ATS 2.500.000,-. Auf dem Baukonto
waren Frau S. als Förderungswerberin oder ihr Hausverwalter kollektiv
mit zwei Mitarbeitern des Fonds zeichnungsberechtigt. Der Hausverwalter
verfügte über eine schriftliche, jedoch nicht notariell beglaubigte
Vollmacht von Frau S., die - unter anderem - "alle mit der
Liegenschaft verbundenen Geschäfte wie die Aufnahme von Darlehen und
Krediten" umfasste. Eine Spezialvollmacht für die Sanierung nach
dem WSG 1984 hatte Frau S. jedoch nicht erteilt. Später wurde die
Zeichnungsberechtigung auf dem Baukonto so umgestellt, dass neben dem
Hausverwalter ein mit der Förderungsabwicklung und Baukontrolle
betrauter Architekt kollektiv mit dem Hausverwalter und je zwei
Mitarbeitern des Fonds zeichnungsberechtigt wurde; Frau S. schien
dagegen auf dem entsprechenden Unterschriftenprobeblatt der Bank nicht
mehr auf.
Im
Zuge der Bauabwicklung vereinbarte der Hausverwalter mit der Bank, dass
er das Baukonto überziehen könne. Eine schriftliche Krediteinräumung
gab es nicht. Die Bank hatte sich vorher beim Fonds erkundigt, ob es
eine Nachförderung geben werde, was dieser befürwortete; eine
endgültige Zusage der zuständigen Magistratsabteilung war jedoch nicht
erfolgt. Frau S. wurde vom Hausverwalter über die Kontoüberziehung
weder direkt informiert noch erhielt sie die Kontoauszüge, da diese dem
Hausverwalter als Bevollmächtigtem zugeschickt wurden.
Später
zeigte eine Überprüfung der Baustelle durch den Fonds, dass einige
Beträge vom Baukonto überwiesen worden waren, denen keine
entsprechenden Bauleistungen gegenüberstanden. Die Nachtragssicherung
des Fonds betrug nur mehr ATS 500.000.-, was deutlich weniger als der
auf dem Baukonto aushaftende Saldo war.
In
der Folge klagte die Bank Frau S. auf ATS 1.413.000,- und argumentierte,
dass die von Frau S. erteilte Vollmacht den Hausverwalter auch zur
Aufnahme von Darlehen und Krediten berechtigt habe. Eine Zustimmung von
Frau S. zu einer Kontoüberziehung sei nicht erforderlich gewesen.
Frau
S. wendete ein, dass das Baukonto zur Abwicklung des
Wohnhaussanierungsdarlehens gedient habe. Es sei keine über die
ursprüngliche Summe von ATS 5.693.000,- hinausgehende Inanspruchnahme
oder Überziehung des Kontos vereinbart oder genehmigt worden. Der
Hausverwalter habe keine Spezialvollmacht zur Aufnahme von weiteren
Darlehen und zur erforderlichen Einverleibung des Pfandrechtes nach dem
WSG 1984 erhalten. Da nach korrigierter Schlussrechnung die Bausumme ATS
5.788.000,- betrug, bestritt Frau S. auch die eklatante Überziehung des
Baukontos; vielmehr habe der Hausverwalter überhöhte Rechnungen
ungeprüft bezahlt. Die Bank sei jedenfalls nicht berechtigt gewesen,
Beträge zu Lasten von Frau S. auszuzahlen, welche über die Zusicherung
nach dem WSG 1984 hinausgingen. Die Bank wäre daher verpflichtet
gewesen, eine Kontoüberziehung von der Zustimmung von Frau S. abhängig
zu machen - dass sie diese nicht eingeholt habe, sei eine Verletzung
ihrer Warnpflicht.
Das
Erstgericht wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach die dem
Hausverwalter eingeräumte Vollmacht nicht den Abschluss von Verträgen
mit außergewöhnlicher Bindung der Liegenschaftseigentümerin umfasste.
Das
Berufungsgericht hingegen gab der klagenden Bank Recht, da seiner
Meinung nach...........
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 06/03 von architektur.
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Bemisst
sich das Honorar für Vorentwurfs- oder Machbarkeitsstudien nach den
Regeln für die Vergütung von Vorentwürfen oder ist es – weil die GOA
dafür keinen genauen Tarifansatz enthält – nach dem Zeitaufwand zu
bemessen?
Der
Sachverhalt (vereinfacht)
Ein
Architekt klagte seine Auftraggeber, einen Steuerberater und einen
Unternehmer. Er war von ihnen ersucht worden, die Planung für eine Hotel-
und Garagenanlage durchzuführen, hatte auftragsgemäß ein Arbeitsprojekt
vorgelegt und es ihren Wünschen entsprechend modifiziert. Diese wandten
ein, dass sie dem Architekten die Teilnahme an der Planung lediglich
“anheimgestellt” hätten und er sich auf seine Kosten und sein Risiko
beteiligt hätte. Das Projekt sei letztlich nicht realisiert worden.
Das
Erstgericht hielt fest, dass der Architekt der Vereinbarung eines
Pauschalhonorars von 50% des ihm nach der GOA zustehenden Honorars
zugestimmt hatte, weil seine Auftraggeber sich verpflichtet hatten, ihm
auch “für den Fall der Realisierung eines ähnlichen Projektes” die
Planung anzubieten. Steuerberater und Unternehmer hatten ihm den Auftrag
zur “Erstellung von Vorentwürfen und Ermittlung der Massenberechnungen
hinsichtlich Kubatur und Quadratmeter” für die Errichtung einer Hotel-
und Garagenanlage erteilt. Dem Architekten war nach der getroffenen
Vereinbarung klar, dass seine Auftraggeber als Developer einer noch zu gründenden
Betreibergesellschaft auftraten und die Finanzierung noch nicht geklärt
war. Da das Projekt bei einer Präsentation auch die Zustimmung der
betroffenen Gemeinde und des Grundeigentümers gefunden hatte,
beauftragten die Developer den Architekten, ein “Einschubmodell”
herzustellen. Weiters legte er eine präliminäre Kostenschätzung,
weitere Planskizzen sowie Massenberechnungen vor.
In
einem Zeitraum von mehreren Monaten wurde dem Architekten von seinen
Auftraggebern immer wieder mitgeteilt, dass noch keine Finanzierung
feststeht und das Projekt daher noch nicht realisiert werden kann. Erst
fast ein Jahr später teilte der Bürgermeister dem Architekten mit, dass
mittlerweile über ein anderes Projekt verhandelt wird. Nachdem er auch
erfahren hatte, dass seine Auftraggeber einen anderen Architekten mit der
Planung einer Parkgarage beauftragt hatten, legte er seine Honorarnote.
Seine Vergütung errechnete er unter Anwendung der GOA und unter Vornahme
des vereinbarten Nachlasses von 50%.
Das
Erstgericht war der Ansicht, dass es sich bei den vom Architekten
erstellten und als Feasibilitystudie” bezeichneten Leistungen um eine
Vorentwurfs- oder Machbarkeitsstudie handelt, die in keiner österreichischen
Gebührenordnung und auch nicht in der GOA vorkommt. Diese Leistungen würden
die Voraussetzungen für einen Vorentwurf in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllen.
Daher entschied das Erstgericht, dass dem Kläger das nach den §§ 34,
36a und 37a GOA 1980 zu errechnende Honorar für Teilleistungen des
Vorentwurfes zusteht, von dem aber – da es sich bei den erstellten Plänen
um Vorentwurfsstudien handelt, für die in der GOA keine Tarifleistung
vorgesehen ist – neben dem vertraglich festgelegten Nachlass von 50% ein
weiterer Abschlag von 50% vorzunehmen ist.
Das
Berufungsgericht war anderer Meinung: Die Leistungen des Architekten, die
bestenfalls als Vorentwurfstudien zu werten seien, sind nicht.......
Den
gesamten Artikel finden Sie in der Ausgabe 05/03 von architektur.
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Die
Bankgarantie zur Sicherung der Vergütung eines Auftragnehmers
Kann
mit einer einstweiligen Verfügung die Abrufung der Bankgarantie zur
Sicherung der Vergütung des Auftragnehmers grundsätzlich verhindert
werden, oder ist dies nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich?