www.architektur-online.com Magazin Gesundheitsschädlichkeit bekannt war. Jedoch könnte ein gänzlicher Verzicht auf die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – gemäß § 879 Abs. 3 ABGB sittenwidrig sein, insbesondere wenn es sich um einen längerfristigen Mietvertrag handelt. Die Vorauszahlung des Mietzinses steht dem Recht auf vorzeitige Auflösung nicht entgegen. Für den Fall einer vorzeitigen Auflösung ist der Vermieter vielmehr verpflichtet, dem Mieter den aliquoten, nicht verbrauchten Teil der Vorauszahlung zurückzuzahlen; dies selbst dann, wenn der Mieter im Vorhinein auf die Rückerstattung der Vorauszahlung verzichtet hat. Die vorzeitige Auflösung kann vom Mieter sowohl aktiv geltend gemacht als auch in einem Verfahren über eine Klage des Vermieters auf Zuhaltung, Feststellung des Mietverhältnisses oder auf Zahlung des Mietzinses eingewendet werden. Den wichtigen Grund für Vertragsauflösung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. Wesentlich ist, dass die Auflösung des Mietverhältnisses ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen ist, weil die grundlose Nichtausübung während längerer Zeit als Verzicht gedeutet werden kann. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass insbesondere die längere Unbenutzbarkeit von Geschäftsräumlichkeiten infolge eines Wasserschadens als ein wichtiger Grund anzusehen ist, welche zur vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses gemäß § 1117 ABGB berechtigt. Auch wegen eines in unmittelbarer Nähe betriebenen Konkurrenzunternehmens des Vermieters (bei gleichzeitiger Abhängigkeit von dessen Warenlieferungen) oder wegen mangelnder Kundenfrequenz in einem Einkaufszentrum oder wegen Umsatzeinbruchs infolge behördlicher Verfügungen hat die Rechtsprechung der Mieterseite bereits ein solches Auflösungsrecht zuerkannt. Für den Fall eines Schadens im Mietobjekt, durch welchen sich der Mieter im Gebrauch des Mietobjektes beeinträchtigt fühlt, ist daher Vorsicht geboten. Insbesondere sollten vorschnelle Erklärungen gegenüber dem Vermieter vermieden werden, um nicht vertragsbrüchig zu werden. Vielmehr sollte der Mieter diesfalls in einem ersten Schritt den Vermieter kontaktieren und weitere Schritte nötigenfalls nur in Abstimmung mit einem Rechtsberater seines Vertrauen setzen.
AF_516_eMag
To see the actual publication please follow the link above