www.architektur-online.com Produkt News So bedarf die Beteiligung einer Bauvereinigung an anderen als den in Abs 3 Z 9 und 10 angeführten Unternehmungen nach Abs 4b nicht (mehr) der Zustimmung der Landesregierung, wenn die Unternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet ist, die Gesellschaft ihren Geschäftskreis grundsätzlich auf Tätigkeiten im Sinne der Abs 1 bis 3 und 4a beschränkt, die Mehrheit der Anteile im Eigentum der Bauvereinigung oder anderer Bauvereinigungen stehen und das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird. Diese Bestimmung ermöglicht sohin gemeinnützigen Bauvereinigungen eine erleichterte Unternehmensgründung bzw. -beteiligung, bedarf es doch im Rahmen dieser Bestimmung nun nicht mehr dem Nachweis einer wirtschaftlichen Erforderlichkeit der geplanten Beteiligung. Vielmehr lässt das Gesetz die Beschränkung des Geschäftsfeldes des zu gründenden Unternehmens bzw. des Unternehmens, an welchem Anteile erworben werden sollen, auf die Tätigkeiten nach Abs 1 bis 3 und 4a für die Zulässigkeit von Beteiligungen ausreichen. Folglich ist selbst die Gründung eines bzw. die Beteiligung an einem gewerblichen Bauunternehmen durch eine gemeinnützige Bauvereinigung möglich. Zudem sind die jeweiligen allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für Beteiligungen zu beachten. So haben etwa gemeinnützige Bauvereinigungen, welche in der Rechtsform einer Genossenschaft organisiert sind, im Hinblick auf Beteiligungserwerbe die einschlägigen Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zu berücksichtigen. So ermöglicht § 1 Abs 2 GenG grundsätzlich die Beteiligung von Genossenschaften an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften. Solche Beteiligungen haben jedoch der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage zu dienen. Die Zulässigkeitsgrenzen für Beteiligungen gemeinnütziger Bauvereinigungen sind in Österreich zusammenfassend also sehr restriktiv gestaltet. In der Praxis empfiehlt es sich für gemeinnützige Bauvereinigungen daher im Vorfeld geplanter Beteiligungen die gesetzlich normierten Grenzen genau zu prüfen, um so das Risiko zu vermeiden, dass Beteiligungen wegen Unzulässigkeit wieder abgestoßen oder gar Beteiligungsunternehmen wieder liquidiert werden müssen.
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