Die Anfechtung in der Insolvenz
Die Anfechtung in der Insolvenz.
Gemäß aktuellen Medienberichten ist die Wirtschaft mit einer erheblichen Steigerung der Unternehmensinsolvenzen, im Vergleich zu den Vorjahren, konfrontiert. In der täglichen Praxis ist überdies auffällig, dass im Zuge von Insolvenzen Vermögensverschiebungen von insolventen Unternehmern kurz vor der Insolvenzeröffnung auf das Tapet kommen, welche bestimmte Gläubiger gegenüber anderen begünstigen.
Die Praxis zeigt regelmäßig, dass Unternehmer eine wirtschaftliche Krise oftmals erst zu einem Zeitpunkt als Insolvenzsituation wahrnehmen (wollen) und den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst stellen, wenn es schon zu spät ist. Obwohl die Insolvenz auslösende Krise schon besteht, aber noch als vorübergehende „Zahlungsstockung“ wahrgenommen wird, kommt es vor der Insolvenzeröffnung daher nicht selten noch zu Vermögensverschiebungen (z. B. Zahlungen), insbesondere zugunsten von Gläubigern, von deren Fortbestand das Unternehmen im Wesentlichen abhängig ist (z. B. Großgläubiger, Hausbank, Hauptauftraggeber, etc.).
Anfechtung Vermögensverschiebungen
Solche Vermögensverschiebungen sind insbesondere gemäß § 30 Insolvenzordnung (IO) mit der Wirkung anfechtbar, dass der aus dieser Vermögensverschiebung begünstigte Gläubiger den erhaltenen Vermögenswert (zuzüglich allfälliger gesetzlicher Zinsen und Kosten der Forderungsbetreibung) an den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse zu erstatten hat. Dies ist für den betroffenen Gläubiger zusätzlich mit dem Nachteil verbunden, dass er in der Regel seinerseits Leistungen an den insolventen Unternehmer erbracht hat und dafür im Gegenzug nur eine quotenmäßig zu befriedigende Insolvenzforderung gegen die Insolvenzmasse erhält.
Gemäß § 30 Abs 1 IO ist eine (i) nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – unabhängig davon, ob der Unternehmer aus Anlass der Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzeröffnung beantragt oder nicht – oder (ii) nach dem Insolvenzeröffnungsantrag oder (iii) in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar. Von einer Anfechtung wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 30 IO sind jedoch nur Vermögensverschiebungen bedroht, die innerhalb eines Jahres vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden haben. Eine früher erfolgte Gläubigerbegünstigung ist von der Anfechtung gemäß § 30 IO ausgeschlossen.
Die Anfechtung einer Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers gemäß § 30 IO setzt – zusätzlich zu den zeitlichen Erfordernissen – zudem das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes voraus. Demzufolge sind – abgesehen von den Fällen der Begünstigungsabsicht des Schuldners mit Wissen des Gläubigers – insbesondere Vermögensverschiebungen anfechtbar, womit der Gläubiger eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte (sogenannte Inkongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung), es sei denn, dass er durch diese Rechtshandlungen vor den anderen Gläubigern nicht begünstigt worden ist.
Von der Anfechtung gemäß § 30 IO grundsätzlich nicht erfasst sind jene Fälle, wonach der Gläubiger nur das erhält, was ihm aufgrund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung zusteht. Auch Zug-um-Zug-Geschäfte, die jedoch einen engen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzen, ein Kreditkauf mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises, eine neue Warenlieferung auf Kredit, wenn diese vereinbarungsgemäß von der Abdeckung einer Altschuld abhängig gemacht wurde, sind gemäß § 30 IO sohin nicht anfechtbar. Gleiches gilt für eine Vorleistung, die vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben war.
Beurteilung / Sicherstellung / Befriedigung der Inkogruenz
Bei der Beurteilung der Inkongruenz der Sicherstellung oder Befriedigung müssen die maßgeblichen Vereinbarungen und Vorgänge zwischen dem Gläubiger und dem insolventen Unternehmer nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden. Inkongruenz liegt nicht vor, wenn dem Gläubiger auf die Sicherstellung oder Befriedigung ein vor Beginn der in § 30 IO genannten Fristen begründeter Anspruch zustand, der dann bei Fälligkeit befriedigt wird (gebührende Deckung). Inkongruenz ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn der sichergestellte oder befriedigte Anspruch erst nach Beginn der maßgeblichen Frist des § 30 IO entstanden ist und die Sicherstellung oder Befriedigung in der erfolgten Weise Inhalt des Anspruches im Zeitpunkt seiner Entstehung war.
Kritisch zu betrachten sind daher solche Vermögensverschiebungen, die ohne Verpflichtung des Schuldners hierzu vorgenommen worden sind (z. B. Vorleistung durch den Schuldner, nur um die Geschäftsbeziehung zum Gläubiger aufrecht zu erhalten) oder daraus resultieren, dass ein Gläubiger mit dem insolventen Unternehmer – allenfalls unter dem Druck der drohenden Insolvenz – die Abänderung der bestehenden Zahlungskonditionen vereinbart hat, insbesondere bereits vereinbarte Lieferungen oder Leistungen abweichend von den bisherigen Konditionen von der Vollzahlung des bestehenden Zahlungsrückstandes, von überhöhten Vorauszahlungen oder einer sonstigen Sicherstellung abhängig gemacht hat.
Eine solche – bei Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners nicht ganz untypische – Reaktion eines Gläubigers kann die Inkongruenz einer Sicherstellung oder Befriedigung und deren Anfechtbarkeit gemäß § 30 Abs 1 IO herbeiführen. Die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers kann jedoch nur angefochten werden, wenn diese innerhalb der von § 30 IO genannten Fristen auch tatsächlich vorgenommen wurde. Nicht erforderlich ist, dass die Sicherstellung oder Befriedigung durch den Schuldner selbst erfolgt ist. Denkbar wäre auch eine solche durch einen Dritten.
Die vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung muss zudem eine Gläubigerbenachteiligung bewirken. Wenn sich mehrere Gläubiger mit ihren Befriedigungsrechten gegenüberstehen, bedeutet jede Begünstigung des einen Gläubigers die Benachteiligung des anderen, wenn die Insolvenzmasse nicht die volle Deckung für alle Gläubiger gewährleistet. Für den Fall einer Anfechtungsklage trifft den begünstigten Gläubiger die Behauptungs- und Beweislast, dass er durch die erfolgte Sicherstellung oder Befriedigung nicht begünstigt worden ist. Auch muss die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegeben sein.
Will man sohin das Risiko einer Anfechtung einer Sicherstellung oder Befriedigung merklich verringern, ist anzuraten, die Vertragsgrundlagen mit dem jeweiligen Geschäftspartner von vornherein so auszugestalten und die Geschäftsbeziehung auch so zu leben, dass anfechtbare Abhilfemaßnahmen in der wirtschaftlichen Krise des Geschäftspartners nicht erforderlich sind. Sobald die wirtschaftliche Krise eines Geschäftspartners bekannt oder ruchbar wird, kann es für eine Nachbesserung der Vertragsgrundlagen und/oder für die Einräumung von Sicherheiten schon zu spät sein.
Text: Mag. Matthias Nödl
Kategorie: Bau & Recht