Warnpflicht sowie Sorgfalts- und Aufklärungspflichten von PlanerInnen

14. Juni 2011 Mehr

Wann liegt eine Warnpflichtverletzung nach § 1168a ABGB vor und in welchem Fall eine Verletzung von vertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten?

DER SACHVERHALT (vereinfacht)

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung eines Einfamilienhauses. Dem Planer oblag auch die Ausschreibung der ausführenden Leistungen, die Einholung und Prüfung von Angeboten sowie die Beauftragung der Professionisten im Namen des Bauherrn; weiters übte er auch die Bauaufsicht aus.
Die Herstellung der Dachkonstruktion wollte der Architekt an ein Unternehmen vergeben, das als günstigstes Angebot für eine Fixverglasung € 22.000,- veranschlagte. Da dies jedoch den vorgegebenen Gesamtkostenrahmen überschritten hätte, akzeptierte der Bauherr den Vorschlag des Planers, kostengünstigere Lexanplatten zu verwenden. Der Architekt hatte diese Variante empfohlen, weil er nach Rücksprache mit einem Bauphysiker davon ausging, dass der Wärmedurchgangskoeffizient von Lexanplatten zumindest ebenso gut sei wie jener der vorgesehenen Fixverglasung und auch die gleiche Lichtstreuung erzielbar sei. In der Folge beauftragte der Planer den Professionisten, auch das Horizontaldach mit Lexanplatten herzustellen. Die Firma übernahm jedoch für das Dach keine Garantie, da sie die bauphysikalischen Detailausführungen nicht berechnet oder überprüft hatte.
Die Detailpläne des Architekten sahen vor, dass die Lexanplatten zu durchbohren und ohne besondere Dichtungsmaßnahmen an den Holzprofilen zu verschrauben seien. Aufgrund der Dehnungen der Platten und der Holzbauteile war diese fixe Verbindung untauglich, eine dampfdichte Isolierung herzustellen.
Im zweiten Winter nach der Fertigstellung stellte der Bauherr Kondensatbildungen fest. Durch undichte Fugen drang feuchte Raumluft in den Glaszwischenraum ein, kondensierte an den kühlen Bauteiloberflächen, tropfte ab und gelangte so in den Innenraum, wodurch Flecken an den Holzbauteilen entstanden. Diese Schäden waren ausschließlich auf die fixe Verbindung der Lexanplatten mit den Holzprofilen und die unzureichende Isolierung der Fugen zurückzuführen, nicht aber auf die Verwendung von Lexanplatten anstelle der Fixverglasung. Zwar ist es unüblich, die Platten in Bereichen zu verwenden, wo warme Innenluft mit kalter Außenluft zusammentrifft, oder es wie hier zu überdurchschnittlicher Luftfeuchtigkeit im Innenbereich kommt, doch darauf hatte der Planer den Bauherrn nicht hingewiesen. Der Professionist lehnte eine Mängelbehebung ab, und auch der Architekt wollte die Kosten nicht tragen, da er einen Planungsfehler ausschloss.
Der Bauherr klagte daraufhin den Architekten auf € 63.000,- mit der Begründung, dass dessen Planungsfehler zu den Kondensatschäden geführt habe. Der Architekt wandte dagegen ein, dass die Verwendung von Lexanplatten unbedenklich gewesen sei und er den Bauherrn hingewiesen habe, dass diese billigere Ausführung keine endgültige Lösung sei. Der Professionist verwies auf seinen Haftungsausschluss.
Das Erstgericht wies die Klage ab, da nicht geklärt werden konnte, ob die vorgesehene Verwendung von Lexanplatten überhaupt einen Planungsfehler darstellt.
Das Berufungsgericht sprach dem Bauherrn jedoch ca. € 53.000,- zu, da der Architekt seine Warnpflicht verletzt habe. Da es unüblich sei, Lexanplatten im gegenständlichen Bereich zu verwenden, hätte der Planer den Bauherrn darauf hinweisen müssen.

AUS DER BEGRÜNDUNG DES OGH

Zur Entscheidung des Berufungsgerichtes, der Architekt habe seine Warnpflicht verletzt, stellte der OGH fest: Nach § 1168a ABGB hat der Planer zu warnen, wenn ein vom Bauherrn beigestellter Stoff offenbar untauglich ist oder dessen Anweisungen offenbar unrichtig sind. Im konkreten Fall ist aber der Vorschlag, Lexanplatten zu verwenden, vom Architekten gekommen – daher kann nicht von einer Warnpflichtverletzung gesprochen werden.
Der Bauherr hatte seine Klage aber auch auf Gewährleistung gestützt und dem Architekten einen Planungsfehler vorgeworfen. Das Erstgericht hatte zwar festgestellt, dass die Konstruktion im Bereich der Bauteilanschlüsse mangelhaft war, nicht aber, dass die Schäden auf die Verwendung von Lexanplatten zurückzuführen sind. Somit kann also nicht gesagt werden, dass die geplante Ausführung tatsächlich mangelhaft gewesen ist.
Letztlich gab der OGH dem klagenden Bauherrn aber recht, weil der Architekt als Fachmann die unübliche Verwendung der Lexanplatten empfohlen hatte, obwohl diese nach der Herstellerrichtlinie nicht dafür vorgesehen sind und der Professionist auch gewarnt und die Garantieübernahme abgelehnt hat. Der Architekt hätte auf die Risiken hinweisen müssen. Dabei wurde jedoch nicht die Warnpflicht des Planers gemäß § 1168a verletzt, sondern seine Sorgfalts- und Aufklärungspflichten – diese treffen den Planer aufgrund seines mit dem Bauherrn abgeschlossenen Vertrages.

PRAKTISCHE FOLGEN

Die Entscheidung zeigt den Unterschied zwischen der Warnpflicht und den allgemeinen vertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten: Für eine Warnpflichtverletzung gem. § 1168a ABGB muss ein „Ereignis“ aufseiten des Bauherrn eintreten – dies ist z. B. der Fall, wenn sich das Grundstück für ein bestimmtes Bauprojekt nicht eignet („beigestellter Stoff“), oder wenn der Bauherr Vorgaben macht, die unrichtig sind und sich nicht realisieren lassen („Anweisungen“). Im konkreten Fall hätte also der Bauherr die direkte Montage der Lexanplatten auf Holzprofilen vorgeben müssen oder die Verwendung dieser Platten wünschen müssen – dann hätte den Architekten eine Warnpflicht nach § 1168a getroffen. Da aber der Planer sowohl die Lexanplatten vorgeschlagen als auch die Konstruktion entwickelt hat, scheidet eine Warnpflicht aus und kann daher auch nicht verletzt werden.
Letztlich haftet der Architekt aber doch, und zwar aufgrund der allgemeinen vertraglichen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Diese entstehen beim Vertragsabschluss und bürden dem Planer als Fachmann auch Pflichten abseits der Warnpflicht auf. Aus der Entscheidung ist ersichtlich, dass er den Bauherrn jedenfalls dann aufzuklären hat, wenn er unübliche Materialien oder Konstruktionen verwendet. Der Bauherr soll in solchen Fällen das Risiko einschätzen können und muss daher genau informiert werden.
OGH 6 Ob 120/10f vom 17. 12. 2010

Dipl.-Ing. Dr.techn. Dr.iur. Nikolaus Thaller
Sachverständiger für Bauwirtschaft

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Kategorie: Bau & Recht