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einwandfreie Lagerung, die Aufklärung über davon
möglicherweise ausgehende Gefahren, allenfalls die
ordnungsgemäß Verpackung und die ordnungsgemäße
Verarbeitung im Rahmen der Erfüllung der ihn
selbst treffenden Leistungspflichten (Verlegung von
Rohrleitungen) haftet.
Diese Rechtsprechung ist natürlich diskussionswürdig,
insbesondere weil sie im Ergebnis unseres Fallbeispiels
dazu führen kann, dass der Bauträger den
Installateur für den entstandenen Schaden nicht in
die Haftung nehmen kann, obwohl der Installateur
den Schaden durch einen Mangel am Produkt, für den
er nach dem Gewährleistungsrecht einzustehen hat,
verursacht hat.
In der Praxis entschärft die auf vertragliche Haftungen
anzuwendende Beweislastumkehr gemäß § 1298
ABGB die Situation für den geschädigten Bauträger
ein wenig, weil demzufolge der Installateur dem Bauträger
zu beweisen hat, dass ihn kein Verschulden am
Schadensfall trifft. Eine solche Beweisführung ist oft
nicht leicht und erfordert meist kostenintensive Sachverständigengutachten;
sie ist aber nicht unmöglich
und wird im Interesse der Abwehr von potenziellen
Haftungen in der Praxis sogar immer mehr forciert.
Denkbar wäre, noch eine Produkthaftung des Herstellers
der Rohrleitungen außerhalb des PHG zu argumentieren.
Schon vor Inkrafttreten des PHG wurde
in der Rechtsprechung (z. B. im Porit-Kombiplattenfall)
die Meinung vertreten, dass der Vertrag zwischen
dem Hersteller eines Produktes und dem ersten
Händler Schutzwirkungen zugunsten jener Personen
entfaltet, die durch eine Kette von Verträgen berechtigte
Benützer des Produktes werden.
Daraus könnte der letzte Abnehmer (in unserem
Fall der Bauträger) sohin – außerhalb des Anwendungsbereiches
des PHG – vertragliche Schadenersatzansprüche
direkt gegenüber dem Hersteller
des Produktes ableiten, wenn den Hersteller und/
oder dessen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
Auch hier wäre die Beweislastumkehr gemäß § 1298
ABGB anzuwenden, sodass der Hersteller beweisen
müsste, dass ihn kein Verschulden trifft.
Doch auch die Inanspruchnahme des Herstellers
des fehlerhaften Produktes kann sich in der Praxis
als schwierig bis unmöglich erweisen, insbesondere
wenn dieser über keine Niederlassung in der Europäischen
Union verfügt. Um sohin zu vermeiden, dass
man als gewerblicher Auftraggeber einen Produkthaftungsschaden
allenfalls selbst zu tragen hat, ist zu
empfehlen, für dieses Risiko im Rahmen des Vertrages
mit dem Werkunternehmer (z. B. durch eine Garantiehaftung)
oder durch eine geeignete Bauwesenversicherung
vorzusorgen.
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